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VB.2023.00262 • VG ZH VB.2023.00262 KI-generiert

Inmate Feces Throwing Detention Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a twelve-day detention as a proportionate disciplinary penalty imposed on an inmate for throwing feces at a group supervisor, finding the inmate's conduct entirely inappropriate and sanctionable, irrespective of any underlying grievances against the supervisor. Furthermore, the court affirmed the assessment of cleaning costs as reasonable given the significant soiling and the required personnel effort, and also dismissed the request for legal aid due to the evident lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner begründet wären, was vorliegend nicht zu prüfen ist, erwiese sich das von ihm gewählte Vorgehen (Bewerfen des Gruppenaufsehers mit Kot) als völlig deplatziert und sanktionswürdig. Zu Recht erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen – in diesem Fall als verhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular festgehaltene Personaleinsatz angesichts der massiven Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die angeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers am verursachten Gesamtschaden (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftkosten unentgeltliche Rechtspflege Strafvollzugsrecht Strafaufschub Ausweisungsgrund Ordnungsbussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid was rejected due to the obvious hopelessness of the case.

Art. 66 al. 1 LTF

The applicant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.07.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner begründet wären, was vorliegend nicht zu prüfen ist, erwiese sich das von ihm gewählte Vorgehen (Bewerfen des Gruppenaufsehers mit Kot) als völlig deplatziert und sanktionswürdig.

Zu Recht erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen – in diesem Fall als verhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular festgehaltene Personaleinsatz angesichts der massiven Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die angeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers am verursachten Gesamtschaden (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST DISZIPLINARSTRAFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT REINIGUNGSKOSTEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. b StJVG § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23c Abs. I StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4