Untimely Appeal Due to Individual Service Primacy in Procurement Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court determined that a submitted appeal was untimely because the ten-day appeal period began upon the individual service of the award decision, following the principle of individual notification in local procurement law, which holds primacy over official publication unless the individual notice explicitly refers to the publication as the triggering event. Since the delivered decision lacked such a reference, the appellant could not rely on trust protection or argue the service lacked a definitive decision character, leading the court to dismiss the appeal as having been filed too late.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Lauf der Beschwerdefrist im Vergabeverfahren Im Zürcher Submissionsrecht gilt das Primat der individuellen Zustellung. Eine beteiligte Person, welcher der Vergabeentscheid individuell zugestellt werden muss und kann, darf sich auf diese Eröffnung verlassen und ist nicht gehalten, zusätzlich amtliche Publikationsorgane zu konsultieren. Demnach beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der Zustellung des Vergabeentscheids nach § 38 Abs. 1 SubmV zu laufen, was allerdings voraussetzt, dass die Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn abgefasst worden ist. Erfolgt die amtliche Publikation erst nach der individuellen Zustellung, so besteht – von Ausnahmefällen abgesehen – keine sachliche Notwendigkeit, den Lauf der Rechtsmittelfrist neu beginnen zu lassen. Enthält jedoch die individuelle Zustellung einen Hinweis auf die Publikation, so kann diese fristauslösend sein. Vorliegend findet sich kein solcher Hinweis in der individuell zugestellten Verfügung (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf das Vertrauensschutzprinzip berufen noch verfängt ihr Vorbringen, die individuelle Zustellung habe keinen Verfügungscharakter besessen (E. 3.2 f.). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mit der individuellen Zustellung zu laufen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, related to the start of appeal deadlines, is mentioned alongside the procedural rule governing individual notification.
This provision governs the individual notification of the award decision, which was deemed the starting point for the appeal deadline.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00260
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Lauf der Beschwerdefrist im Vergabeverfahren Im Zürcher Submissionsrecht gilt das Primat der individuellen Zustellung. Eine beteiligte Person, welcher der Vergabeentscheid individuell zugestellt werden muss und kann, darf sich auf diese Eröffnung verlassen und ist nicht gehalten, zusätzlich amtliche Publikationsorgane zu konsultieren.
Demnach beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der Zustellung des Vergabeentscheids nach § 38 Abs. 1 SubmV zu laufen, was allerdings voraussetzt, dass die Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn abgefasst worden ist. Erfolgt die amtliche Publikation erst nach der individuellen Zustellung, so besteht – von Ausnahmefällen abgesehen – keine sachliche Notwendigkeit, den Lauf der Rechtsmittelfrist neu beginnen zu lassen. Enthält jedoch die individuelle Zustellung einen Hinweis auf die Publikation, so kann diese fristauslösend sein. Vorliegend findet sich kein solcher Hinweis in der individuell zugestellten Verfügung (E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf das Vertrauensschutzprinzip berufen noch verfängt ihr Vorbringen, die individuelle Zustellung habe keinen Verfügungscharakter besessen (E. 3.2 f.). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mit der individuellen Zustellung zu laufen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST FRISTBEGINN NICHTEINTRETEN PUBLIKATION VERFÜGUNGSCHARAKTER VERSPÄTETE EINGABE VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. II IVöB § 38 Abs. I SubmV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3