Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00257 • VG ZH VB.2023.00257 KI-generiert

Building Permit Denial for Non-Compliant Fire Access Road Standards

Geschäftsnummer VB.2023.00257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a building permit which required compliance with standards for access roads, particularly concerning fire department access and emergency routes. The court reasoned that while minor deviations from standard access requirements might be permissible under specific conditions, the standards for emergency access, including specific dimensions for fire department access roads (minimum width of 3.50m, minimum curve radius of 10.50m, and minimum curve approach width of 5m within a 90° arc), must be met or equivalent alternative measures must be demonstrably proven in the application documents to ensure an efficient fire response. Since the proposed access did not meet these requirements and a driving test alone did not constitute the necessary demonstrable equivalent measure, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Notzufahrt. Unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 und 2 VErV können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV geringere Anforderungen an eine Zufahrt oder Ausfahrt gestellt werden. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (E. 3.1). Feuerwehrzufahrten haben eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m, einen Kurvenradius von mindestens 10,50 m sowie eine Breite der Kurvenzufahrt innerhalb eines Kreissegments von 90° von mindestens 5 m aufzuweisen (E. 3.2). Auch die Anforderungen an die Notzufahrt werden nicht erfüllt. Ein Abweichen von den Voraussetzungen der Notzufahrt bedarf einer Begründung in den Baugesuchsunterlagen und die Gleichwertigkeit entsprechender Ersatzmassnahmen für einen effizienten Feuerwehreinsatz sind nachzuweisen. Ein Fahrversuch stellt keine Ersatzmassnahme dar (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Zufahrtsstrasse Ausmass der Baute Zugang zu Dokumenten Brandschutz Grenzabstandsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. III VErV

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding access requirements, which the court found were not met.

§ 360 PBG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00257

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Notzufahrt. Unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 und 2 VErV können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV geringere Anforderungen an eine Zufahrt oder Ausfahrt gestellt werden. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (E. 3.1).

Feuerwehrzufahrten haben eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m, einen Kurvenradius von mindestens 10,50 m sowie eine Breite der Kurvenzufahrt innerhalb eines Kreissegments von 90° von mindestens 5 m aufzuweisen (E. 3.2). Auch die Anforderungen an die Notzufahrt werden nicht erfüllt. Ein Abweichen von den Voraussetzungen der Notzufahrt bedarf einer Begründung in den Baugesuchsunterlagen und die Gleichwertigkeit entsprechender Ersatzmassnahmen für einen effizienten Feuerwehreinsatz sind nachzuweisen. Ein Fahrversuch stellt keine Ersatzmassnahme dar (E. 4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG FAHRVERSUCH FEUERPOLIZEI FEUERWEHRZUFAHRT NOTZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 360 PBG Art. 6 Abs. III VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3