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VB.2023.00256 • VG ZH VB.2023.00256 KI-generiert

Food Producer Misleading Consumers on Soybean Drink Origin

Geschäftsnummer VB.2023.00256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision against a food producer concerning soybean drinks whose packaging included numerous design elements suggesting a close connection to Switzerland, leading the average consumer to falsely believe the products were Swiss-made or used Swiss soy, thereby violating the prohibition against misleading food information under relevant legislation. The court reasoned that the statutory carve-out for trademark law does not grant permission to use packaging that creates factually incorrect impressions about a food's origin, confirming that the drinks' presentation breached the food law's deception ban.

Legislator-Regeste

Amtlich

lebensmittelpolizeiliche Massnahmen | [Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot] Nach Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1); nach Art. 18 Abs. 2 LMG darf u.a. die Aufmachung von Lebensmitteln die Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG). Verboten sind nach Art. 12 Abs. 2 lit. g der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des MSchG zu wecken (E. 6.3). Die Aufmachung der vom Kantonalen Labor beanstandeten Sojadrinks enthält zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt wird, und ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten den (tatsachenwidrigen) Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte bzw. um Produkte, welche mit Soja aus der Schweiz hergestellt würden (E. 6.5). Die Aufmachung der Sojadrinks verstösst deshalb gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (E. 6.6). Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes ist nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn der Art. 47 ff. MSchG zu versehen ist. Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft weckt (E. 7.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Lebensmittelrecht Erfasste Erzeugnisse Nährwertangaben Irreführende Geschäftspraktiken Rahmenbeschluss Warenursprung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. I LMG

This provision forms the substantive basis for the court's finding regarding the requirement for food information to correspond to the facts.

Art. 18 Abs. II LMG

This provision was used to establish the prohibition against misleading packaging of foodstuffs.

Art. 18 Abs. III LMG

This provision was cited in the context of the substantive legal framework governing food information.

Art./§ 12 Abs. II lit. g LGV

This provision was cited regarding the prohibition of indications likely to mislead consumers about the origin of food.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision was cited in the list of legal norms, likely related to general procedural fairness or rights.

§ 59 VRG

This provision was cited in the list of legal norms, likely related to the procedural framework of the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00256

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00256 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · lebensmittelpolizeiliche Massnahmen · [Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot] Nach Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1); nach Art. 18 Abs. 2 LMG darf u.a. die Aufmachung von Lebensmitteln die Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG).

Verboten sind nach Art. 12 Abs. 2 lit. g der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des MSchG zu wecken (E. 6.3). Die Aufmachung der vom Kantonalen Labor beanstandeten Sojadrinks enthält zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt wird, und ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten den (tatsachenwidrigen) Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte bzw. um Produkte, welche mit Soja aus der Schweiz hergestellt würden (E. 6.5).

Die Aufmachung der Sojadrinks verstösst deshalb gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (E. 6.6). Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes ist nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn der Art. 47 ff. MSchG zu versehen ist. Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft weckt (E. 7.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSINTERESSE LEBENSMITTELRECHT MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG TÄUSCHEND TÄUSCHUNGSVERBOT VERPACKUNG · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK Art./§ 12 Abs. II lit. g LGV Art. 18 Abs. I LMG Art. 18 Abs. II LMG Art. 18 Abs. III LMG § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2