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VB.2023.00251 • VG ZH VB.2023.00251 KI-generiert

Municipality's Withdrawal Renders Building Permit Appeal Moot; Costs Awarded to Appellants

Geschäftsnummer VB.2023.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a planning and building law dispute concerning a building permit, the municipality, having adopted a popular initiative demanding the cessation of the contested project and a redesign, subsequently informed the administrative court that it no longer intended to pursue the disputed construction project, leading the court to declare the appeal moot due to the loss of subject matter. The court reasoned that since the permit applicant was the municipality itself, a simple declaration of withdrawal from the project was sufficient to establish mootness without requiring formal withdrawal from the building authority; however, because the municipality caused the mootness, it was ordered to bear the appeal costs and compensate the appellants for their efforts, while the prior administrative decision regarding secondary consequences was summarily reviewed and not altered as it did not appear clearly incorrect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung. [Nachdem die Gemeindeversammlung eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte, brachte die Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht vor, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.] Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, genügt es, sie auf die Erklärung, am Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, zu behaften, und kann vom Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden. Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekursentscheid kann aufgrund der Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entfalten (E. 2.1). Da das nachträgliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren anzupassen (E. 3.1). Der vorinstanzliche Entscheid stellt sich nach einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres als unzutreffend heraus. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (E. 4.2 f.). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Baubewilligung Planungskosten Streitgegenstand Verwaltungskosten Folgen des Klagerückzugs Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 VRG

Cited in the decision's legal norms section, which is relevant to the overall context, though the core disposal relies on the loss of subject matter.

§ 13 Abs. II VRG

Cited in the decision's legal norms section, relevant to the procedural framework.

§ 38b Abs. I lit. b VRG

Cited in the decision's legal norms section, which often governs cost allocations in certain contexts.

§ 236 PBG

Cited in the decision's legal norms section, relevant to the substantive law.

§ 238 Abs. II PBG

Cited in the decision's legal norms section, relevant to the substantive law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00251

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. [Nachdem die Gemeindeversammlung eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte, brachte die Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht vor, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.] Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, genügt es, sie auf die Erklärung, am Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, zu behaften, und kann vom Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden.

Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekursentscheid kann aufgrund der Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entfalten (E. 2.1). Da das nachträgliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren anzupassen (E. 3.1).

Der vorinstanzliche Entscheid stellt sich nach einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres als unzutreffend heraus. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (E. 4.2 f.).

Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen: · § 236 PBG § 238 Abs. II PBG § 13 VRG § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4