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VB.2023.00247 • VG ZH VB.2023.00247 KI-generiert

Mootness of Penal Execution Summons Due to Fine Payment

Geschäftsnummer VB.2023.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a case concerning a summons for penal execution as moot because the petitioner had paid the fine in the interim. The court reasoned that while the case should have been remanded for a new decision on the compatibility of the execution order with the EU Return Directive, the payment of the fine rendered the original dispute obsolete. The court also granted free legal aid for the appeal and split the costs of the appeal proceedings equally between the parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2021.00679 | Vorladung in den Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2021.00679 aufgrund des Urteils 6B_388/2022 des Bundesgerichts vom 27. April 2023.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte vorliegend weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe jedoch in der Zwischenzeit bezahlt. Damit ist der Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug – weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids; die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (E. 4). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 5.1.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Vorladung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsauftrag Parteientschädigung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

Cited for the dismissal of the appeal as it has become moot due to the payment of the fine.

§ 16 Abs. II VRG

Cited for the granting of free legal aid and legal representation for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2021.00679 · Vorladung in den Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2021.00679 aufgrund des Urteils 6B_388/2022 des Bundesgerichts vom 27. April 2023.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden.

Eine solche Prüfung erfolgte vorliegend weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe jedoch in der Zwischenzeit bezahlt. Damit ist der Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug – weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1).

Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids; die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (E. 4). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 5.1.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte:

· ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERSATZFREIHEITSSTRAFE GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VORLADUNG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4