Wife and Step-Son Family Reunification Denied Due to Expired Deadlines and Unproven Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning the family reunification of the current wife and a son from a previous marriage from Pakistan, finding that the statutory deadlines for the wife's and son's subsequent entry under Article 47(1) of the Foreign Nationals Act (AIG) had expired, regardless of the questionable validity of the submitted civil status documents. Furthermore, the court reasoned that if the marriage had not yet occurred, as newly claimed by the appellant, the prerequisite family relationship under Article 43 AIG for entry was absent, and no overriding reason justified a delayed entry, as the son's care situation in Pakistan would not change due to the uncertain arrival of the wife, with no demonstrable risk to the child's welfare if the 17-year-old remained there under the stepmother's care.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Familiennachzug der aktuellen Ehefrau und des Sohnes aus einer früheren Ehe aus Pakistan.] Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG für den Nachzug der Ehefrau und den Sohn sind abgelaufen, egal ob man auf die vorliegend fehlerhaften pakistanischen Zivilstandsurkunden abstellt oder nicht. Sollte die Hochzeit mit der aktuellen (Ehe-)Frau noch gar nicht stattgefunden haben, wie der Beschwerdeführer neu vor Verwaltungsgericht vorbringt, fehlt es an einer Familienbeziehung, die nach Art. 43 AIG den Nachzug erlaubt (E. 2.2). Es liegt kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug vor: Da der Nachzug der (Ehe-)Frau nicht absehbar ist, verändert sich auch die Betreuungssituation des Sohns in Pakistan nicht. Es besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn der 17-Jährige in Pakistan verbleibt und bis zur Volljährigkeit durch die Stiefmutter betreut wird. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Kindswohlgefährdung erscheinen nicht als glaubhaft (E. 2.4-2.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears in the case description next to the verdict summary and is a key legal norm identified for the decision, likely justifying the outcome regarding lapsed deadlines.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00245
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224375&W10_KEY=13317008&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Familiennachzug der aktuellen Ehefrau und des Sohnes aus einer früheren Ehe aus Pakistan.] Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG für den Nachzug der Ehefrau und den Sohn sind abgelaufen, egal ob man auf die vorliegend fehlerhaften pakistanischen Zivilstandsurkunden abstellt oder nicht.
Sollte die Hochzeit mit der aktuellen (Ehe-)Frau noch gar nicht stattgefunden haben, wie der Beschwerdeführer neu vor Verwaltungsgericht vorbringt, fehlt es an einer Familienbeziehung, die nach Art. 43 AIG den Nachzug erlaubt (E. 2.2). Es liegt kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug vor: Da der Nachzug der (Ehe-)Frau nicht absehbar ist, verändert sich auch die Betreuungssituation des Sohns in Pakistan nicht. Es besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn der 17-Jährige in Pakistan verbleibt und bis zur Volljährigkeit durch die Stiefmutter betreut wird.
Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Kindswohlgefährdung erscheinen nicht als glaubhaft (E. 2.4-2.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE ZIVILSTANDSDOKUMENTE · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3