Appeal Against Building Permit Rejection for Winter Garden Extension in Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the rejection of a building permit for the extension of an existing structure with a winter garden in a core zone, where zoning regulations mandate maintaining the structure's position, cubic design, and appearance, allowing only minor deviations for safety or significant improvement of local/hygienic conditions. The court reasoned that extending an existing building, governed by the same rules as new constructions under a specific article, cannot be assessed solely under the less restrictive new construction provisions, as this would contradict the stringent requirements for alterations under other subsections and undermine the preservation purpose of core zones. Since the proposed extension exceeded twenty percent of the existing structure, it was not a minor deviation, and no essential local or hygienic improvements were demonstrated, leading to the approval of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erweiterung einer bestehenden Baute um einen Wintergarten; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Gemäss Art. 2.4 Abs. 1 BZO dürfen die in den Kernzonenplänen grau bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile unter Vorbehalt von Absatz 4 nur unter Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Gebäudeprofil und Aussenmasse) und ihres Erscheinungsbildes (Fassaden und Dach) um- oder wiederaufgebaut werden. Geringfügige Abweichungen von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung können zugelassen oder angeordnet werden: a) aus Verkehrssicherheitsgründen; b) wenn wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verhältnisse entstehen (Art. 2.4 Abs. 3 BZO). Für Erweiterungen bestehender Bauten gelten nach Art. 2.4 Abs. 6 BZO die Vorschriften für Neubauten (E. 3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, dass bis anhin Anbauten allein gestützt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO bewilligt worden sind, geschweige denn, dass eine entsprechende langjährige Praxis bestehen würde (E. 3.2.2). Kernzonen im Sinn von § 48 Abs. 2 lit. a und § 50 PBG dienen dem Ortsbildschutz (§ 50 Abs. 1 PBG). Die Unterscheidung zwischen Erweiterung und Anbau - wie sie die Vorinstanz vornahm - ist in Art. 2.4 Abs. 6 BZO nicht angelegt. Es wäre geradezu unsinnig, betreffend den Umbau von grau markierten Gebäuden in Art. 2.4 Abs. 1 BZO die Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Gebäudeprofil und Aussenmasse) vorauszusetzen, in Art. 2.4 Abs. 3 BZO für die Abweichung davon restriktiv Voraussetzungen festzulegen, nur um eben dies unter dem Titel "Erweiterungen bestehender Bauten" im Sinn von Art. 2.4 Abs. 6 BZO nach den Vorschriften für Neubauten ohne besondere Voraussetzungen zuzulassen. Die Baubewilligungsbehörde überschreitet ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Bauprojekt betreffend grau markierte Bauten allein gestützt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO beurteilt (E. 3.2.4). Bei der Erweiterung derbestehenden Baute um mehr als 20 % handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung im Sinne von Art. 2.4 Abs. 3 BZO. Dass damit wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verhältnisse entstehen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.3.2). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for the procedural context regarding extensions to existing buildings, but ultimately this article's application was found to be improperly used by the authority without further prerequisites.
Cited in the reasoning concerning minor deviations from existing structure and cubic design standards for designated buildings.
Cited in the reasoning regarding the required preservation of position, cubic design, and appearance for designated buildings in core zones.
Cited in the reasoning regarding the purpose of core zones, which is the protection of the local cityscape.
Cited in the reasoning regarding the scope and definition of core zones.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00243
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterung einer bestehenden Baute um einen Wintergarten; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Gemäss Art. 2.4 Abs. 1 BZO dürfen die in den Kernzonenplänen grau bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile unter Vorbehalt von Absatz 4 nur unter Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Gebäudeprofil und Aussenmasse) und ihres Erscheinungsbildes (Fassaden und Dach) um- oder wiederaufgebaut werden. Geringfügige Abweichungen von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung können zugelassen oder angeordnet werden:
a) aus Verkehrssicherheitsgründen;
b) wenn wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verhältnisse entstehen (Art. 2.4 Abs. 3 BZO). Für Erweiterungen bestehender Bauten gelten nach Art. 2.4 Abs. 6 BZO die Vorschriften für Neubauten (E. 3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, dass bis anhin Anbauten allein gestützt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO bewilligt worden sind, geschweige denn, dass eine entsprechende langjährige Praxis bestehen würde (E. 3.2.2). Kernzonen im Sinn von § 48 Abs. 2 lit. a und § 50 PBG dienen dem Ortsbildschutz (§ 50 Abs. 1 PBG). Die Unterscheidung zwischen Erweiterung und Anbau - wie sie die Vorinstanz vornahm - ist in Art. 2.4 Abs. 6 BZO nicht angelegt.
Es wäre geradezu unsinnig, betreffend den Umbau von grau markierten Gebäuden in Art. 2.4 Abs. 1 BZO die Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Gebäudeprofil und Aussenmasse) vorauszusetzen, in Art. 2.4 Abs. 3 BZO für die Abweichung davon restriktiv Voraussetzungen festzulegen, nur um eben dies unter dem Titel "Erweiterungen bestehender Bauten" im Sinn von Art. 2.4 Abs. 6 BZO nach den Vorschriften für Neubauten ohne besondere Voraussetzungen zuzulassen. Die Baubewilligungsbehörde überschreitet ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Bauprojekt betreffend grau markierte Bauten allein gestützt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO beurteilt (E. 3.2.4).
Bei der Erweiterung der bestehenden Baute um mehr als 20 % handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung im Sinne von Art. 2.4 Abs. 3 BZO. Dass damit wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verhältnisse entstehen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANBAU ANBAUTE AUSLEGUNG ERWEITERUNG GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT KERNZONE KOMMUNALES RECHT WINTERGARTEN · Rechtsnormen: · § 48 Abs. 2 lit. a PBG § 50 Abs. 1 PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2