Building Permit for Facade Alterations Upheld Despite Inscription Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for facade alterations involving the covering of an inscription and a lettering. The court reasoned that the planned measures were reversible and did not fundamentally impair the intrinsic value of the properties as potential protected structures, as they did not involve the loss of central elements or the entire structure. Since the alterations did not endanger the protected objects or diminish their preservation, there was no need to weigh interests or determine if the inscription was racist, and therefore the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Fassadenänderung | Abdeckung einer Aufschrift und einer Inschrift; Frage der Gefährdung eines Schutzobjekts. Wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (E. 4.1.4). Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen (E. 5.2). Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz. (...) Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte (E. 5.3). Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihrer Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar (E. 5.4). Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen Änderungen vorzunehmen. Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangelsRechtserheblichkeit nicht nachzugehen (E. 5.5). Gutheissung
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ruled that the planned construction projects do not lead to a deterioration of the protected objects, meaning their preservation is not impaired in the sense of this provision.
This provision likely relates to general principles or requirements relevant to heritage protection, which the court considered in its assessment of the impact on protected objects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00242
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Fassadenänderung · Abdeckung einer Aufschrift und einer Inschrift; Frage der Gefährdung eines Schutzobjekts. Wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden.
Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (E. 4.1.4). Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen (E. 5.2). Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen.
Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz. (...) Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte (E. 5.3). Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihrer Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar (E. 5.4).
Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen Änderungen vorzunehmen. Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen (E. 5.5). Gutheissung · --- · Stichworte:
· AUFSCHRIFT EIGENWERT GEFÄHRDUNG EINES INVENTAROBJEKTS GUTACHTEN INSCHRIFT REVERSIBILITÄT SITUATIONSWERT · Rechtsnormen: · Art. 1 KNHV § 203 Abs. 2 PBG § 204 Abs. 1 PBG § 20a VRG § 52 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2