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VB.2023.00238 • VG ZH VB.2023.00238 KI-generiert

Road Project Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2023.00238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning the determination of a road project because the appellant lacked the requisite standing to file an objection. The court reasoned that while any road user who regularly uses the affected road with a certain intensity has the right to challenge functional traffic restrictions, mere participation in the preliminary public involvement procedure does not confer standing, nor does being a resident of an involved municipality or owning distant property. The appellant failed to demonstrate that the project's measures—even considering pedestrian use—would cause him a concrete and sufficiently intense impairment beyond that affecting the general public, thus warranting dismissal for lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Legitimation.] Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (E. 2.2). Die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich gegeben, noch vermögen seine Vorbringen eine solche zu begründen. Die in § 13 StrG statuierte Mitwirkung der Bevölkerung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an jenem Verfahren sind von vorneherein nicht geeignet, diesem eine legitimationsbegründende Betroffenheit zu verschaffen. Im Gegensatz zum Einspracheverfahren setzt das Mitwirkungsverfahren nämlich gerade keine besondere Betroffenheit im Sinn einer Rechtsmittellegitimation voraus. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit dem Projekt intensiv auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig spielt für sich betrachtet eine Rolle, dass der Beschwerdeführer Bürger der einen Projekt-Standortgemeinde ist. Sodann ergibt sich auch aufgrund der räumlichen Distanzen seines Wohnorts und seines Eigentums an einer Stockwerkeinheit allein keine legitimationsbegründende Betroffenheit. Dass er mehr als die Allgemeinheit berührt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Strassenprojekt in dem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich keinen wahrnehmbaren Mehrlärm erzeugt. Ferner macht der Beschwerdeführer zwar geltend, als Fussgänger die betroffene Strasse zu nutzen bzw. genutzt zu haben. Dass ihn die im Projekt vorgesehenenMassnahmen in dieser Eigenschaft mit der erforderlichen Regelmässigkeit und Intensität beeinträchtigen würden, ist damit jedoch nicht dargetan (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Strassenbauprojekt Legitimation gegen Baubewilligung administrative Entlassung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. I StrassG
The court rejected the appeal based on the assessment of the appellant's standing (Legitimation) in relation to the road project under this provision.
§ 21 Abs. I VRG
The court used this provision as the procedural basis for its decision on the appeal's admissibility/merits regarding standing.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. I StrassG

The court rejected the appeal based on the assessment of the appellant's standing (Legitimation) in relation to the road project under this provision.

§ 21 Abs. I VRG

The court used this provision as the procedural basis for its decision on the appeal's admissibility/merits regarding standing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00238

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt. [Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Legitimation.] Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt.

Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (E. 2.2). Die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich gegeben, noch vermögen seine Vorbringen eine solche zu begründen. Die in § 13 StrG statuierte Mitwirkung der Bevölkerung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an jenem Verfahren sind von vorneherein nicht geeignet, diesem eine legitimationsbegründende Betroffenheit zu verschaffen.

Im Gegensatz zum Einspracheverfahren setzt das Mitwirkungsverfahren nämlich gerade keine besondere Betroffenheit im Sinn einer Rechtsmittellegitimation voraus. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit dem Projekt intensiv auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig spielt für sich betrachtet eine Rolle, dass der Beschwerdeführer Bürger der einen Projekt-Standortgemeinde ist. Sodann ergibt sich auch aufgrund der räumlichen Distanzen seines Wohnorts und seines Eigentums an einer Stockwerkeinheit allein keine legitimationsbegründende Betroffenheit.

Dass er mehr als die Allgemeinheit berührt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Strassenprojekt in dem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich keinen wahrnehmbaren Mehrlärm erzeugt. Ferner macht der Beschwerdeführer zwar geltend, als Fussgänger die betroffene Strasse zu nutzen bzw. genutzt zu haben. Dass ihn die im Projekt vorgesehenen Massnahmen in dieser Eigenschaft mit der erforderlichen Regelmässigkeit und Intensität beeinträchtigen würden, ist damit jedoch nicht dargetan (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINSPRACHEVERFAHREN LEGITIMATION MITWIRKUNGSVERFAHREN RECHTSMITTELLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen:

· § 13 StrassG § 17 Abs. I StrassG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3