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VB.2023.00235 • VG ZH VB.2023.00235 KI-generiert

Lack of Standing Bars Appeal on Heat Pump Permits

Geschäftsnummer VB.2023.00235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a building permit and an exception permit for an air/water heat pump located in an agricultural zone due to the appellant's lack of standing. The court reasoned that while tenants or lessees can be legitimate appellants if their legal relationship connects them to the affected property, the appellant failed to demonstrate any such relationship or proximity to the properties in question. Even considering newly asserted land leases, the distances involved were too great to establish standing, and any potential noise emissions from the heat pump were irrelevant to agricultural land use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein. Im Grundsatz ist bezüglich der räumlichen Distanz zum Streitobjekt nicht relevant, ob es sich in Bezug auf das betroffene (Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter oder Pächter kann grundsätzlich zur Anfechtung legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen. Soll daraus eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren nicht dar, von welchen Grundstücken er die räumliche Nähe ableite bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen stehe, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von seiner Wohnadresse ausging (E. 4.3). Ungeachtet der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser erstmals verschiedene Grundstücke "in seinem Besitz oder seiner Pacht" geltend macht, liesse sich auch daraus keine Legitimation ableiten: Die geltend gemachten Grundstücke können aufgrund der räumlichen Distanz - ungeachtet der rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen - von vorneherein nicht legitimationsbegründend sein (E. 4.5). Bezüglich des einzigen ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks mit einer Distanz von unter 100 m beruft sich der Beschwerdeführer auf einen mündlichen Pachtvertrag, ohne dies weiter zu belegen. Ungeachtet des behaupteten Pachtverhältnisses fallen beim landwirtschaftlich genutzten Grundstück allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionenausser Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der eigenen landwirtschaftlichen Nutzung einen Nachteil erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt wäre. Die geltend gemachten allgemeinen öffentlichen Interessen sind nicht legitimationsbegründend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Mietsache Bauzone landwirtschaftliche Nutzung Wassernutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. I PBG

This provision is cited in the context of an exception permit, and the decision addresses an appeal against such a permit.

§ 21 Abs. I VRG

This provision likely relates to the conditions for appealing or the admissibility of an appeal, as the decision discusses the lack of legitimacy for the appellant.

§ 49 VRG

This provision is likely related to the process of appeals and the review of decisions by higher authorities, as the court is reviewing a prior decision.

§ 52 Abs. II VRG

This provision likely concerns the consequences of an appeal not being admitted or the procedural aspects of the appeal, as the court decided not to proceed with the appeal due to lack of legitimacy.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00235

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00235 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.

Im Grundsatz ist bezüglich der räumlichen Distanz zum Streitobjekt nicht relevant, ob es sich in Bezug auf das betroffene (Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter oder Pächter kann grundsätzlich zur Anfechtung legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen. Soll daraus eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden.

Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren nicht dar, von welchen Grundstücken er die räumliche Nähe ableite bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen stehe, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von seiner Wohnadresse ausging (E. 4.3). Ungeachtet der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser erstmals verschiedene Grundstücke "in seinem Besitz oder seiner Pacht" geltend macht, liesse sich auch daraus keine Legitimation ableiten: Die geltend gemachten Grundstücke können aufgrund der räumlichen Distanz - ungeachtet der rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen - von vorneherein nicht legitimationsbegründend sein (E. 4.5).

Bezüglich des einzigen ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks mit einer Distanz von unter 100 m beruft sich der Beschwerdeführer auf einen mündlichen Pachtvertrag, ohne dies weiter zu belegen. Ungeachtet des behaupteten Pachtverhältnisses fallen beim landwirtschaftlich genutzten Grundstück allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionen ausser Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der eigenen landwirtschaftlichen Nutzung einen Nachteil erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt wäre.

Die geltend gemachten allgemeinen öffentlichen Interessen sind nicht legitimationsbegründend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMIMMISSIONEN LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NACHBARGRUNDSTÜCK NOVEN ÖFFENTLICHE INTERESSEN PACHT WÄRMEPUMPE · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3