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VB.2023.00234 • VG ZH VB.2023.00234 KI-generiert

KESB Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing in File Access Dispute

Geschäftsnummer VB.2023.00234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal filed by a child and adult protection authority (KESB) against a higher administrative body's decision which had overturned the KESB's non-admission of an opposing party's request for file access regarding a concluded child or adult protection proceeding. The court found itself to be factually competent to review the part of the appeal concerning access to records in closed proceedings, but ultimately ruled that the KESB lacked legal personality and was not legitimately entitled to appeal because its own legally protected interests had not been violated, resulting in a decision of non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zugang zu Personendaten | [Die KESB Winterthur-Andelfingen trat auf ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht nicht ein. Der Bezirksrat hob diesen Entscheid auf, bejahte die sachliche Zuständigkeit der KESB Winterthur-Andelfingen und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Dagegen erhob die KESB Winterthur-Andelfingen Beschwerde.] Das Verwaltungsgericht ist für die Beschwerde sachlich zuständig, soweit sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens betrifft (E. 1). Die KESB Winterthur-Andelfingen verfügt über keine Rechtspersönlichkeit (E. 2.2). Sie wäre im Übrigen ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie nicht in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt ist (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Beschwerdelegitimation Verwaltungsbehörde nicht-administrative Streitigkeit Kindesschutzverfahren Erwachsenenschutzbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 IDG

This provision is cited in the section listing the legal norms and is relevant to the subject matter of the appeal (data protection/access to records).

§ 21 Abs. 2 VRG

This procedural provision is listed in the section detailing the applicable legal norms and is relevant to the court's jurisdiction or decision-making framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00234

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Zugang zu Personendaten · [Die KESB Winterthur-Andelfingen trat auf ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht nicht ein. Der Bezirksrat hob diesen Entscheid auf, bejahte die sachliche Zuständigkeit der KESB Winterthur-Andelfingen und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Dagegen erhob die KESB Winterthur-Andelfingen Beschwerde.] Das Verwaltungsgericht ist für die Beschwerde sachlich zuständig, soweit sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens betrifft (E. 1). Die KESB Winterthur-Andelfingen verfügt über keine Rechtspersönlichkeit (E. 2.2). Sie wäre im Übrigen ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie nicht in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt ist (E. 2.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BESCHWERDELEGITIMATION DATENSCHUTZRECHT KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE RECHTSPERSÖNLICHKEIT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 20 IDG § 21 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2