Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00233 • VG ZH VB.2023.00233 KI-generiert

Appeal Regarding Protective Measures Under Violence Act Dismissed

Geschäftsnummer VB.2023.00233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically contact and exclusion zones imposed on an individual regarding his estranged wife and daughter due to threats and battery. The court found that the initial ex parte decision by the summary measure court was permissible, and the subsequent hearing provided the appellant with sufficient opportunity to state his case, thus not violating his right to be heard. Furthermore, the court held that the initial decision sufficiently stated the essential grounds, given the summary nature of the proceedings, and that evidence including surveillance footage supported the established conflict and the appellant's battery, notwithstanding any potential retaliatory actions; the continued need for protection, including for the child, was affirmed, and the imposed restrictions were deemed temporarily necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Kontakt- und Rayonverbot zu der getrenntlebenden Ehefrau und der Tochter wegen Drohung und Tätlichkeit.] Der Erlass eines vorläufigen Entscheids durch das Zwangsmassnahmengericht ist ohne Anhörung möglich. In der auf die Einsprache hin erfolgten Anhörung wurde dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen, weshalb sein rechtliches Gehör nicht verletzt wurde (E. 2.2). Das Zwangsmassnahmengericht kam seiner Begründungspflicht genügend nach: Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die entscheidwesentlichen Punkte und eine genügende Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen, wobei nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abgehandelt werden muss. Aufgrund des summarischen Charakters des Gewaltschutzverfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Begründungsdichte (E. 2.3). Nebst den Parteiaussagen lagen die Aufnahmen der Videoüberwachung aus dem Bus, in welchem die Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattfand, vor. Selbst wenn erstellt wäre, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers eine Retorsionsmassnahme auf eine ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche und von dieser geäusserten Beschimpfung darstellte, würde dies nichts an der grundsätzlich erstellten Konfliktsituation und Tätlichkeit des Beschwerdeführers ändern (E. 5.1.1-2). Dass die polizeilichen Schutzmassnahmen erst am übernächsten Tag nach dem Vorfall erlassen wurden, steht noch im Einklang mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation (E. 5.1.4). Die allfällige Gegenseitigkeit von aggressivem Verhalten stellt das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht infrage (E. 5.1.5). Die geltend gemachten Einschränkungen durch das Rayonverbot sind nur sehr pauschal gehalten; gewisse Einschränkungen sind für eine beschränkte Zeit vom Beschwerdeführer hinzunehmen (E. 5.3). Die Gefährdungssituation des Kindes ist zu bejahen, auch wenn dieses beim die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht anwesend war (E. 5.4).Gewährung UP/URB (E. 6.2). Keine Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen erworbener Anspruch Staatsschutz Einstellung wegen Körperverletzung Ausschlusskriterien Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, which corresponds to the provisions used to decide the case, although the dispositive itself is not fully visible, the summary indicates an order regarding the application of protection measures under the Protection against Violence Act.

Art. 6 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, which corresponds to the provisions used to decide the case.

Art. 10 Abs. I GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, which corresponds to the provisions used to decide the case.

§ 17 Abs. II VRG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, corresponding to procedural aspects possibly used in the decision.

Art. 29 Abs. II BV

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to fundamental rights issues discussed (legal hearing).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00233

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Kontakt- und Rayonverbot zu der getrenntlebenden Ehefrau und der Tochter wegen Drohung und Tätlichkeit.] Der Erlass eines vorläufigen Entscheids durch das Zwangsmassnahmengericht ist ohne Anhörung möglich.

In der auf die Einsprache hin erfolgten Anhörung wurde dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen, weshalb sein rechtliches Gehör nicht verletzt wurde (E. 2.2). Das Zwangsmassnahmengericht kam seiner Begründungspflicht genügend nach: Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die entscheidwesentlichen Punkte und eine genügende Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen, wobei nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abgehandelt werden muss. Aufgrund des summarischen Charakters des Gewaltschutzverfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Begründungsdichte (E. 2.3).

Nebst den Parteiaussagen lagen die Aufnahmen der Videoüberwachung aus dem Bus, in welchem die Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattfand, vor. Selbst wenn erstellt wäre, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers eine Retorsionsmassnahme auf eine ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche und von dieser geäusserten Beschimpfung darstellte, würde dies nichts an der grundsätzlich erstellten Konfliktsituation und Tätlichkeit des Beschwerdeführers ändern (E. 5.1.1-2). Dass die polizeilichen Schutzmassnahmen erst am übernächsten Tag nach dem Vorfall erlassen wurden, steht noch im Einklang mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation (E. 5.1.4).

Die allfällige Gegenseitigkeit von aggressivem Verhalten stellt das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht infrage (E. 5.1.5). Die geltend gemachten Einschränkungen durch das Rayonverbot sind nur sehr pauschal gehalten; gewisse Einschränkungen sind für eine beschränkte Zeit vom Beschwerdeführer hinzunehmen (E. 5.3). Die Gefährdungssituation des Kindes ist zu bejahen, auch wenn dieses beim die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht anwesend war (E. 5.4). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Keine Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 6.4). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BEGRÜNDUNGSDICHTE GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND KONTAKTVERBOT PARTEIENTSCHÄDIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR SUMMARISCHES VERFAHREN TÄTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 Abs. I GSG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3