Appeal Regarding Mobile Radio Antenna Permit and Non-Ionizing Radiation Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal challenging a building permit for a mobile radio antenna, focusing on compliance with regulations concerning non-ionizing radiation, specifically regarding the precautionary principle and protection of wildlife. The court reasoned that it is primarily the responsibility of the relevant expert authorities, not the administrative court, to monitor international research and technical developments to propose adjustments to radiation limit values, and that the existing regulation is presumed to adequately reflect the current scientific understanding of health risks. Absent an exhaustive ordinance specifically addressing protection for wild animals against this radiation, the court must assess whether emissions are excessive on a case-by-case basis, ultimately upholding the application of a correction factor and dismissing the appeal because the emission forecasts were not demonstrated to be incorrectly calculated.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Mobilfunkantenne | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage: Vorsorgeprinzip; Wildtiere, Korrekturfaktor; Standortdatenblatt. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (E. 4.2). Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (E. 4.4.2). Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Es ist am BAFU, die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen (E. 4.5). Die Anwendung eines Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden (E. 7.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision relates to the ground for the final decision on the merits of the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00232
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00232 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage: Vorsorgeprinzip; Wildtiere, Korrekturfaktor; Standortdatenblatt. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (E. 4.2).
Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (E. 4.4.2). Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Es ist am BAFU, die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen (E. 4.5).
Die Anwendung eines Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLAGEGRENZWERT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG KORREKTURFAKTOR MOBILFUNKANTENNE STANDORTDATENBLATT VORSORGEPRINZIP WILDTIERE · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. 2 USG Art. 12 Abs. 2 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3