Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00230 • VG ZH VB.2023.00230 KI-generiert

Residence Permit for Refugee's Fiancée Based on Family Life

Geschäftsnummer VB.2023.00230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a foreign national should be granted a short-term residence permit to prepare for marriage to a recognized refugee. The court reasoned that while the applicant had some negative factors such as social assistance dependency, her strong emotional bond and direct care for her young son, who had a secure right to reside in Switzerland, outweighed these concerns. The court found that forcing the applicant to leave would severely impact the family's right to private and family life under Article 8 ECHR, and therefore, granted the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung: Rechtmässiger Aufenthalt? [Die kenianische Beschwerdeführerin und der äthiopische Beschwerdeführer, der als Flüchtling anerkannt ist, möchten heiraten. Sie haben einen gemeinsamen Sohn mit kenianischer Staatsbürgerschaft, der in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen wurde. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Prüfung des umgekehrten Familiennachzugs zum Sohn.] Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (E. 3.1). Rechtmässiger Aufenthalt nach Eheschluss: Umgekehrter Familiennachzug der Mutter zum Sohn? Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (E. 3.4). Die Mutter weist zu ihrem dreijährigen Sohn eine enge affektive Beziehung auf. Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen. Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders präsentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausländer, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Ihr eigener und dessen Lebensunterhalt wird aus der öffentlichen Fürsorge bestritten. Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdeführerin der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden. Durch dieWahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdeführerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind. Das tadellose Verhalten wird getrübt durch einen Strafbefehl, Schulden und ihren Sozialhilfebezug, welcher ihr als Mutter eines Kleinkinds nicht entgegengehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin war nie berufstätig, sondern besuchte vor der Geburt verschiedene Deutsch-Alphabetisierungskurse. Insgesamt erscheint in der Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höheres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung. Zur Zumutbarkeit der Ausreise ist zu bemerken, dass der Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und er auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben könnte. Indes weist der dreijährige Sohn ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen in einer intakten Beziehung lebenden Eltern aufzuwachsen. Ins Gewicht fällt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, zur Folge hätte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren würden und der Vater nicht über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Da auch das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erfüllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gutzuheissen (E. 3.7). Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Auferlegung der Rekurskosten dem Beschwerdegegner (E. 4.2). Abschreibung uP (E. 5.3). Gewährung URB für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familienbewilligung Flüchtlingsrechte Recht auf Familiengründung ausländische Staatsangehörige Zwangsheirat Asylgesuch einer türkischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

Cited as a basis for balancing the private interest of the applicant and her son in maintaining their close relationship against public order concerns.

Art. 98 Abs. IV ZGB

Cited to establish the requirement of lawful residence in Switzerland for non-Swiss citizens during the marriage preparation process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00230

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00230 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung: Rechtmässiger Aufenthalt? [Die kenianische Beschwerdeführerin und der äthiopische Beschwerdeführer, der als Flüchtling anerkannt ist, möchten heiraten. Sie haben einen gemeinsamen Sohn mit kenianischer Staatsbürgerschaft, der in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen wurde.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Prüfung des umgekehrten Familiennachzugs zum Sohn.] Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (E. 3.1). Rechtmässiger Aufenthalt nach Eheschluss: Umgekehrter Familiennachzug der Mutter zum Sohn? Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (E. 3.4).

Die Mutter weist zu ihrem dreijährigen Sohn eine enge affektive Beziehung auf. Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen. Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders präsentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausländer, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Ihr eigener und dessen Lebensunterhalt wird aus der öffentlichen Fürsorge bestritten.

Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdeführerin der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden. Durch die Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdeführerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind. Das tadellose Verhalten wird getrübt durch einen Strafbefehl, Schulden und ihren Sozialhilfebezug, welcher ihr als Mutter eines Kleinkinds nicht entgegengehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin war nie berufstätig, sondern besuchte vor der Geburt verschiedene Deutsch-Alphabetisierungskurse.

Insgesamt erscheint in der Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höheres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung. Zur Zumutbarkeit der Ausreise ist zu bemerken, dass der Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und er auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben könnte. Indes weist der dreijährige Sohn ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen in einer intakten Beziehung lebenden Eltern aufzuwachsen.

Ins Gewicht fällt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, zur Folge hätte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren würden und der Vater nicht über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Da auch das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erfüllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gutzuheissen (E. 3.7).

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Auferlegung der Rekurskosten dem Beschwerdegegner (E. 4.2). Abschreibung uP (E. 5.3). Gewährung URB für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIVE BEZIEHUNG EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG MUTTER-KIND-BEZIEHUNG NATURALLEISTUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 51 Abs. I AsylG Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK § 16 VRG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3