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VB.2023.00229 • VG ZH VB.2023.00229 KI-generiert

Social Assistance Calculation: Supported Father Cohabiting with Adult Sons

Geschäftsnummer VB.2023.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the calculation of social assistance benefits for a father receiving support who lives with his adult sons who are not receiving aid, specifically regarding household size and housing costs under the principles of cost-of-living assistance calculations. The court reasoned that determining whether to base calculations on the supported unit or the entire household depends on the concrete modalities of cohabitation and potential savings, not solely on the familial relationship or potential maintenance obligations; while there is a natural presumption of a shared household when a supported person lives with closely related, unsupported individuals, in the case of continued cohabitation between parents and adult children, the general life experience suggests a trend toward a decoupling of household functions, favoring qualification as a functional cohabitation arrangement, which necessitates further factual clarification by the respondent authority, partially overturning the presumption of a shared household in this specific context.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Haushaltsgrösse und Wohnkosten beim Zusammenleben eines mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Vaters mit seinen nicht unterstützten volljährigen Söhnen. Grundsätze der GBL-Berechnung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (E. 2.2.2 f.) und bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (2.2.4). Natürliche Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenwohnen von unterstützten und nicht unterstützten Personen mit enger familiärer oder persönlichen Bindung (E. 2.2.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass für die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen einem unterstützten Elternteil und nicht unterstützten, aber noch in Erstausbildung stehenden volljährigen Kindern grundsätzlich kein bzw. erst nach vollständiger Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist nicht zu folgen. Ob für die GBL-Berechnung auf die Grösse der Unterstützungseinheit oder des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich nicht anhand eines Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts- oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des Zusammenlebens und des daraus möglicherweise resultierenden Einsparpotenzials (E. 2.5). Trotz des nachvollziehbaren Schlusses auf eine enge familiäre Verbundenheit ist bei einem fortgesetzten Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht (E. 2.6). Umstossung der Vermutung im vorliegenden Fall und Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 2.7 f.). Pauschalisierte Natur des 10%-Abzugs bei Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Ablösung des jüngeren Sohns von der wirtschaftlichen Hilfe an einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen festhielt, ist trotz Existenz einereigenmächtig abgeschlossenen, anderslautenden vertraglichen Vereinbarung nicht rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Sozialwohnung volljährige Kinder Familienleistungsausgleich Unterhaltspflicht gemeinsamer Haushalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the case decided, although the exact reason for its application in the final orders is inferred from the case summary (concerning social assistance basis).

§ 15 Abs. I SHG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the case decided (concerning social assistance basis).

§ 17 Abs. I SHV

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the case decided (concerning social assistance basis).

§ 50 Abs. II VRG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance as a procedural basis, likely connected to the decision to remand ('Sprungrückweisung').

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Haushaltsgrösse und Wohnkosten beim Zusammenleben eines mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Vaters mit seinen nicht unterstützten volljährigen Söhnen. Grundsätze der GBL-Berechnung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (E. 2.2.2 f.) und bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (2.2.4).

Natürliche Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenwohnen von unterstützten und nicht unterstützten Personen mit enger familiärer oder persönlichen Bindung (E. 2.2.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass für die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen einem unterstützten Elternteil und nicht unterstützten, aber noch in Erstausbildung stehenden volljährigen Kindern grundsätzlich kein bzw. erst nach vollständiger Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist nicht zu folgen.

Ob für die GBL-Berechnung auf die Grösse der Unterstützungseinheit oder des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich nicht anhand eines Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts- oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des Zusammenlebens und des daraus möglicherweise resultierenden Einsparpotenzials (E. 2.5). Trotz des nachvollziehbaren Schlusses auf eine enge familiäre Verbundenheit ist bei einem fortgesetzten Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht (E. 2.6).

Umstossung der Vermutung im vorliegenden Fall und Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 2.7 f.). Pauschalisierte Natur des 10%-Abzugs bei Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Ablösung des jüngeren Sohns von der wirtschaftlichen Hilfe an einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen festhielt, ist trotz Existenz einer eigenmächtig abgeschlossenen, anderslautenden vertraglichen Vereinbarung nicht rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

· --- · Stichworte: · FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTGRÖSSE KOPFTEILUNGSPRINZIP PAUSCHALISIERUNG SKOS-RICHTLINIEN SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERHALTSPFLICHT UNTERMIETE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG VERWANDTSCHAFT WOHNKOSTENANTEIL ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3