Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00218 • VG ZH VB.2023.00218 KI-generiert

Municipality Fee Dispute: Building Permit Fee Reduction Upheld, Sewage Fee Standard Rate Confirmed

Geschäftsnummer VB.2023.00218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the dismissal of challenges regarding building permit, inspection, and sewage connection fees levied by a municipality on a large construction project, affirming the initial reviewing body's decision to reduce the building permit fee but reject the reduction for the sewage connection fee. The court reasoned that while the municipality has autonomy in setting building permit fees, the equivalence principle limits fees to the actual administrative cost, justifying a reduction for the unusually large project where a rigid, volume-based tariff would result in a clearly excessive charge disproportionate to the actual review effort. Conversely, the sewage connection fee, based on potential use capacity, was deemed permissible to be calculated at the standard rate for the parking structure component, as its potential wastewater load was not exceptionally low.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren. [Baubewilligungs- und Kontrollgebühren sowie Abwasseranschlussgebühr.] Beschwerdelegitimation der Empa (E. 2). Beschwerdelegitimation der Stadt Dübendorf; diese ist jedenfalls gestützt auf § 49 i.V.m. § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen, verfügt die Stadt Dübendorf doch über Gemeindeautonomie, was die Bemessung von Baubewilligungsgebühren betrifft (E. 3). Das Baurekursgericht ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Stadtrat Dübendorf die Baubewilligungs- und Kontrollgebühr im Rahmen des Wiedererwägungsbeschlusses materiell überprüft hat, ohne dass er sich dabei auf eine blosse Wiederholung des Inhalts der Ursprungsverfügung beschränkt hätte. Damit hat der Stadtrat den Rechtsmittelweg ein zweites Mal eröffnet, sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht uneingeschränkt auf den Rekurs der Empa eingetreten ist (E. 4). Grundsätze der Rechtsprechung zur Bemessung von Baubewilligungsgebühren (E. 5.6). Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit Baubewilligungsgebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Das Äquivalenzprinzip setzt einem solchen Ausgleichsziel allerdings dort eine Schranke, wo bei hohen Bausummen ein starres Abstellen auf einen festen Gebührensatz zu einem offensichtlich übersetzten, durch den tatsächlichen Verwaltungsaufwand in keiner Weise mehr zu rechtfertigenden Abgabebetrag führt (E. 5.8). Das vorliegend geplante Gebäudevolumen beträgt ca. 110'000 m3 und ist somit gut 18-mal höher als das Volumen von 6'000 m3, ab dem gemäss dem Gebührenreglement der Stadt Dübendorf der tiefste Tarif anwendbar ist. Der Schluss des Baurekursgerichts, wonach der Aufwand für die Prüfung des Baugesuchs beim vorliegenden Gebäude nicht 18-mal grösser sei als z.B. bei einem 6'000 m3 grossen Mehrfamilienhaus, sondern erheblich tiefer liege, erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar: Erstens erscheint es angesichts des ausserordentlich grossen Volumens des vorliegenden Bauprojekts plausibel, dass einstarres Abstellen auf einen festen, bereits ab einem Bruchteil dieses Volumens linear verlaufenden Gebührensatz ohne Obergrenze zu einer Abgabe führt, die nicht mehr in einem sachlichen Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht. Zweitens darf vermutet werden, dass die Unterlagen eines derart grossen Bauvorhabens professionell aufbereitet wurden, was den Prüfungsaufwand mindert. Drittens ist die Komplexität des Neubauprojekts bzw. der Prüfungsaufwand auch insoweit zu relativieren, als 45 % des gesamten Bauvolumens den Bau eines Parkhauses betreffen (E. 5.8.1). Dafür, dass die von der Stadt Dübendorf erhobene Bewilligungsgebühr massiv höher ist als der Verwaltungsaufwand, spricht sodann auch der Umstand, dass der minimale Regeltarif in der Gemeinde Dübendorf erheblich höher ist als in anderen grossen Gemeinden des Kantons Zürich, die den Tarif nach dem Gebäudevolumen bemessen (E. 5.8.2). Die Unrechtmässigkeit der vorinstanzlichen Gebührenreduktion lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die auferlegte Baubewilligungsgebühr 4,68 Promille der Baukosten entspricht. Im Gegenteil erscheint dieser Anteil vor dem Hintergrund der Rechtsprechung als hoch (E. 5.8.3). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass es nicht mehr im Ermessen der Stadt Dübendorf lag, die Baubewilligungsgebühr nach dem Regeltarif zu bemessen. Vielmehr hätte die Stadt Dübendorf gestützt auf das Äquivalenzprinzip bzw. das Gebührenreglement eine Gebührenreduktion vornehmen müssen (E. 5.8.5). Grundsätze der Rechtsprechung zur Bemessung von Abwasseranschlussgebühren. Es ist zulässig, auf das Gebäudevolumen abzustellen. Sodann ist zu beachten, dass nicht die effektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden darf auch eine potenzielle zukünftige Nutzung (E. 6.8). Der Schluss der Vorinstanz, wonach das potenzielle Abwasserbelastungsvolumen des Parkhauses – unter Berücksi

Schlagwörter

KI-generiert
Abwasseranschlussgebühren Parkplatzbenutzungsgebühr Baukosten Gebührenreduktion Kontrollgebühr Verwaltungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. I BV

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but given the context of the appeal being dismissed and the reference appearing in the 'Rechtsnormen' section, it is assumed to relate to the grounds for the final decision concerning public law rights, although its specific application in the orders is not detailed.

§ 21 Abs. II lit. b VRG

This provision was cited as the basis for confirming the standing of the city of Dübendorf to appeal regarding the calculation of building permit fees.

§ 49 VRG

This provision was cited in conjunction with § 21 Abs. II lit. b VRG to confirm the standing of the city of Dübendorf to appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00218

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223998&W10_KEY=13317012&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren. [Baubewilligungs- und Kontrollgebühren sowie Abwasseranschlussgebühr.] Beschwerdelegitimation der Empa (E. 2). Beschwerdelegitimation der Stadt Dübendorf; diese ist jedenfalls gestützt auf § 49 i.V.m.

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen, verfügt die Stadt Dübendorf doch über Gemeindeautonomie, was die Bemessung von Baubewilligungsgebühren betrifft (E. 3). Das Baurekursgericht ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Stadtrat Dübendorf die Baubewilligungs- und Kontrollgebühr im Rahmen des Wiedererwägungsbeschlusses materiell überprüft hat, ohne dass er sich dabei auf eine blosse Wiederholung des Inhalts der Ursprungsverfügung beschränkt hätte. Damit hat der Stadtrat den Rechtsmittelweg ein zweites Mal eröffnet, sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht uneingeschränkt auf den Rekurs der Empa eingetreten ist (E. 4).

Grundsätze der Rechtsprechung zur Bemessung von Baubewilligungsgebühren (E. 5.6). Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit Baubewilligungsgebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Das Äquivalenzprinzip setzt einem solchen Ausgleichsziel allerdings dort eine Schranke, wo bei hohen Bausummen ein starres Abstellen auf einen festen Gebührensatz zu einem offensichtlich übersetzten, durch den tatsächlichen Verwaltungsaufwand in keiner Weise mehr zu rechtfertigenden Abgabebetrag führt (E. 5.8).

Das vorliegend geplante Gebäudevolumen beträgt ca. 110'000 m3 und ist somit gut 18-mal höher als das Volumen von 6'000 m3, ab dem gemäss dem Gebührenreglement der Stadt Dübendorf der tiefste Tarif anwendbar ist. Der Schluss des Baurekursgerichts, wonach der Aufwand für die Prüfung des Baugesuchs beim vorliegenden Gebäude nicht 18-mal grösser sei als z.B. bei einem 6'000 m3 grossen Mehrfamilienhaus, sondern erheblich tiefer liege, erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar: Erstens erscheint es angesichts des ausserordentlich grossen Volumens des vorliegenden Bauprojekts plausibel, dass ein starres Abstellen auf einen festen, bereits ab einem Bruchteil dieses Volumens linear verlaufenden Gebührensatz ohne Obergrenze zu einer Abgabe führt, die nicht mehr in einem sachlichen Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht.

Zweitens darf vermutet werden, dass die Unterlagen eines derart grossen Bauvorhabens professionell aufbereitet wurden, was den Prüfungsaufwand mindert. Drittens ist die Komplexität des Neubauprojekts bzw. der Prüfungsaufwand auch insoweit zu relativieren, als 45 % des gesamten Bauvolumens den Bau eines Parkhauses betreffen (E. 5.8.1). Dafür, dass die von der Stadt Dübendorf erhobene Bewilligungsgebühr massiv höher ist als der Verwaltungsaufwand, spricht sodann auch der Umstand, dass der minimale Regeltarif in der Gemeinde Dübendorf erheblich höher ist als in anderen grossen Gemeinden des Kantons Zürich, die den Tarif nach dem Gebäudevolumen bemessen (E. 5.8.2).

Die Unrechtmässigkeit der vorinstanzlichen Gebührenreduktion lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die auferlegte Baubewilligungsgebühr 4,68 Promille der Baukosten entspricht. Im Gegenteil erscheint dieser Anteil vor dem Hintergrund der Rechtsprechung als hoch (E. 5.8.3). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass es nicht mehr im Ermessen der Stadt Dübendorf lag, die Baubewilligungsgebühr nach dem Regeltarif zu bemessen. Vielmehr hätte die Stadt Dübendorf gestützt auf das Äquivalenzprinzip bzw. das Gebührenreglement eine Gebührenreduktion vornehmen müssen (E. 5.8.5).

Grundsätze der Rechtsprechung zur Bemessung von Abwasseranschlussgebühren. Es ist zulässig, auf das Gebäudevolumen abzustellen. Sodann ist zu beachten, dass nicht die effektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden darf auch eine potenzielle zukünftige Nutzung (E. 6.8). Der Schluss der Vorinstanz, wonach das potenzielle Abwasserbelastungsvolumen des Parkhauses – unter Berücksichtigung von möglichen Nutzungsänderungen – nicht als "ausserordentlich niedrig" bezeichnet werden kann, ist nachvollziehbar.

Demnach hat die Stadt Dübendorf das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, indem sie die Abwasseranschlussgebühr der Empa für das geplante Parkhaus gestützt auf den Regeltarif bemessen hat bzw. indem sie darauf verzichtet hat, die Gebühr aufgrund der Härtefallklausel zu reduzieren (E. 6.9.5). Dies gilt umso mehr, als die Stadt Dübendorf selbst dann keine Gebührennachzahlung verlangen dürfte, wenn an der Stelle des geplanten Parkhauses dereinst ein volumengleicher Ersatzneubau erstellt würde (E. 6.9.6). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

· --- · Stichworte: · ABWASSER ABWASSERANSCHLUSSGEBÜHR ANSCHLUSSGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP BAUBEWILLIGUNGSGEBÜHR BESCHWERDELEGITIMATION GEBÄUDEVOLUMEN GEBÜHREN GEBÜHRENTARIF GEMEINDEAUTONOMIE GEMEINDELEGITIMATION KONTROLLGEBÜHR KOSTENDECKUNGSPRINZIP ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT PARKHAUS PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG VERWALTUNGSAUFWAND WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I BV § 21 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. II lit. c VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2