Bosnia and Herzegovina Citizen Denied Residence Permit Due to Prior Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal by a citizen of Bosnia and Herzegovina seeking a residence permit for family reunification with his Swiss-resident wife and child because the appellant had a prior criminal conviction in his home country for robbery with a weapon resulting in a sentence of three years and eight months of imprisonment. The court reasoned that this conviction constituted a ground for revocation under immigration law due to the long-term custodial sentence, and the refusal to grant the residence permit was deemed proportionate, ultimately upholding the denial of the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Der Beschwerdeführer, ein 35-jähriger Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind.] Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien und Herzegowina zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, unter anderem wegen Raubs unter Mitführen einer Waffe. Damit liegt der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe vor (E. 4). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is the basis for the refusal to grant a residence permit due to the conviction for a long-term prison sentence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00215
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer, ein 35-jähriger Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind.] Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien und Herzegowina zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, unter anderem wegen Raubs unter Mitführen einer Waffe.
Damit liegt der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe vor (E. 4). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHES STRAFURTEIL FAMILIENNACHZUG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHT AUF FAMILIENLEBEN STRAFREGISTEREINTRAG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3