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VB.2023.00213 • VG ZH VB.2023.00213 KI-generiert

Appeal Dismissed: Non-renewal of Residency Permit Lacking Integration Proof Post-Divorce

Geschäftsnummer VB.2023.00213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the non-renewal of a residency permit for a non-EU/EFTA national whose spousal relationship with an EU citizen had ended after more than three years. The court reasoned that since the former spouse had deregistered, the right to residence was no longer based on free movement rights but fell under the discretionary power of the authority according to Article 77 VZAE, which requires demonstrated integration. The appellant failed to credibly prove gainful employment by providing income documentation, and his significant ongoing debt combined with unstable employment indicated a failure to meet the economic integration criteria, while a lack of language proof also indicated a failure on the linguistic integration criterion, leading to the conclusion that re-integration into the home country was reasonable and warranting the denial of discretionary extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der nordmazedonische Beschwerdeführer verlor nach Auflösung der (mehr als drei Jahre andauernden) ehelichen Gemeinschaft seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Integration des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Schulden sowie aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse als unzureichend beurteilt.] Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine über dreijährige Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geführt hat. Spätestens seit seiner Scheidung von seiner tschechischen Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen. Da sich seine Ex-Ehefrau in der Zwischenzeit in ihr Heimatland abgemeldet hat, richtet sich das nacheheliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lediglich nach Art. 77 VZAE und liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 2.1). Trotz entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weder Belege, welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht (E. 2.3.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Sodann kann ihm mangels eines Sprachnachweises auch keine erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Damit ist von einem Integrationsmisserfolgauszugehen und kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3.2 und 2.3.3). Sodann erscheint dem Beschwerdeführer auch die Wiedereingliederung in seinem Heimatland zumutbar weshalb auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bewilligung UP/URB und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Erwerbstätigkeit des Ehegatten Eingliederung in den Arbeitsprozess Familiennachzugsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 AIG

The court considered that re-integration into the home country was reasonable, precluding a discretionary extension of the permit under this article.

Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE

The court found that the appellant could not derive any advantage from these provisions due to the failure to meet integration criteria.

Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

The court used these articles to assess the failure to meet the economic integration criterion.

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG

The court used this article to assess the failure to meet the linguistic integration criterion.

Art. 77 VZAE

The court determined that the post-marital right of residence was based solely on this article and subject to the discretionary power of the authority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00213

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00213 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der nordmazedonische Beschwerdeführer verlor nach Auflösung der (mehr als drei Jahre andauernden) ehelichen Gemeinschaft seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Integration des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Schulden sowie aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse als unzureichend beurteilt.] Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine über dreijährige Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geführt hat.

Spätestens seit seiner Scheidung von seiner tschechischen Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen. Da sich seine Ex-Ehefrau in der Zwischenzeit in ihr Heimatland abgemeldet hat, richtet sich das nacheheliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lediglich nach Art. 77 VZAE und liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 2.1). Trotz entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weder Belege, welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht (E. 2.3.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

Sodann kann ihm mangels eines Sprachnachweises auch keine erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Damit ist von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3.2 und 2.3.3). Sodann erscheint dem Beschwerdeführer auch die Wiedereingliederung in seinem Heimatland zumutbar weshalb auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bewilligung UP/URB und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST ERWERBSTÄTIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTEGRATION NICHTVERLÄNGERUNG NORDMAZEDONIEN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN PRÜFUNG SCHULDEN SPRACHNACHWEIS STRAFAUSSETZUNG · Rechtsnormen: · Art. 58a AIG Art. 7 lit. d Anhang I FZA Art. 77 Anhang I FZA Art. 77 lit. e Anhang I FZA Art. 77 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3