Municipal Executive Authority Over Historic Preservation Versus Referendum Outcome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the decision to initiate the inventory listing of a protected object owned by the municipality, where the appellants argued that a prior referendum result against a related construction project should weigh against protection. The court reasoned that the competence to decide on protection lies solely with the municipal executive, not the voters, meaning the referendum result only indicates the weight of public interest in a larger village square, but does not preclude preserving the object, as that interest could still be accommodated; consequently, the established, medium-to-high interest in preserving the building outweighed the only medium interest in the plaza expansion approved by the vote, leading to the dismissal of the appeal and affirmation of the protection order.
Legislator-Regeste
AmtlichInventarentlassung | Zulässigkeit der Inventarentlassung eines Schutzobjekts im Eigentum der Gemeinde; Gewichtung der öffentlichen Interessen nach Volksabstimmung. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 PBG). Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu beantworten. Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen. Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar (E. 3.1). Die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten (E. 4.2). Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen werden könnte (E. 4.4). Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das allerhöchstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt (E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Court implicitly upheld the lower court's decision to order the protection of the building, which is the subject matter regulated by this provision.
Cited to establish that the competence to decide on the protection of the object lies with the municipal executive, not the voters.
This provision relates to the inventory status of protected objects, forming the legal context for the decision to order protection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00211
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00211 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Zulässigkeit der Inventarentlassung eines Schutzobjekts im Eigentum der Gemeinde; Gewichtung der öffentlichen Interessen nach Volksabstimmung. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 PBG).
Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu beantworten. Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen. Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar (E. 3.1).
Die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten (E. 4.2). Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen werden könnte (E. 4.4). Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das allerhöchstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt (E. 4.5).
Die Vorinstanz hat die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DORFPLATZ INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG PROVOKATIONSBEGEHREN RES IUDICATA SELBSTBINDUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VOLKSABSTIMMUNG · Rechtsnormen: · § 203 PBG § 211 Abs. 2 PBG § 213 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2