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VB.2023.00207 • VG ZH VB.2023.00207 KI-generiert

Residence Permit Appeal Denied: Post-Marital Hardship Criteria Not Met

Geschäftsnummer VB.2023.00207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an appeal regarding the extension of a residence permit, finding that the applicant did not meet the criteria for a post-marital hardship case. The court reasoned that the alleged abuse primarily concerned a previous marriage, and the applicant failed to demonstrate significant suffering from marital violence or post-marital discrimination. Furthermore, her integration did not exceed normal expectations, and she did not establish a protected relationship with the local population. The court also found that a planned wedding was outside the scope of the current proceedings, and the application for free legal aid was dismissed due to its obvious lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Der neuen Beziehung der Beschwerdeführerin wurde vorinstanzlich zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den Verfahrensgegenstand (E. 2). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3). Nachehelicher Härtefall: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen betreffen hauptsächlich ihre vorangegangene erste Ehe in Nordmazedonien und nicht ihre bewilligungsrelevante zweite Ehe. Ansonsten vermag sie nicht glaubhaft zu machen, in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein oder in Härtefallbegründender Weise Opfer nachehelicher Diskriminierung werden zu können. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht ersichtlich. (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung, Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einspruch gegen die Eheschliessung fehlendes eheliches Zusammenleben Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Cited as the reason why a post-marital claim for residence is not met due to unmet temporal requirements.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in relation to the denial of constitutionally protected relationships with the local population.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in relation to the denial of conventionally protected relationships with the local population.

§ 7 Abs. I VRG

Cited for the principle that the court's review is limited by the applicant's submissions and claims.

§ 20a VRG

Cited for the dismissal of the application for legal aid due to obvious lack of prospects of success.

§ 52 Abs. I VRG

Cited for the regulation of costs and compensation in accordance with the outcome of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00207

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Der neuen Beziehung der Beschwerdeführerin wurde vorinstanzlich zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den Verfahrensgegenstand (E. 2).

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3). Nachehelicher Härtefall: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen betreffen hauptsächlich ihre vorangegangene erste Ehe in Nordmazedonien und nicht ihre bewilligungsrelevante zweite Ehe. Ansonsten vermag sie nicht glaubhaft zu machen, in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein oder in Härtefallbegründender Weise Opfer nachehelicher Diskriminierung werden zu können.

Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht ersichtlich. (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung, Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (E. 8).

Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT DISKRIMINIERUNG EHELICHE GEWALT EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN HÄUSLICHE GEWALT KONKUBINAT KONNEXITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NORDMAZEDONIEN NOVEN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STIGMATISIERUNG STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND VERLOBT · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG § 16 VRG § 20a VRG § 52 Abs. I VRG Art. 77 VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2