Pregnancy Discrimination in Probation Extension and Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe five-month probationary period for the complainant was extended by the total length of her blameless sick leave, even when related to pregnancy, and the lack of written notification regarding this extension does not alter this outcome. Since the absences cited as grounds for termination since late 2021 were substantially linked to her status as an expectant mother, the claim of discrimination under Article 3 of the Equality Act is deemed credible, and the opposing party failed to rebut the presumption of a gender-discriminatory termination. Considering the overall circumstances, including the length of employment, the court partially granted the appeal, awarding the complainant compensation equivalent to one gross monthly salary.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Die fünfmonatige Probezeit der Beschwerdeführerin verlängerte sich im Umfang ihrer (unverschuldeten) krankheitsbedingten Abwesenheiten, auch wenn diese teilweise mit ihrer Schwangerschaft im Zusammenhang standen. Der Umstand, dass ihr die Probezeitverlängerung nicht schriftlich angezeigt wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (zum Ganzen E. 5.3). Nachdem die als Kündigungsgrund angeführten Abwesenheiten der Beschwerdeführerin seit November 2021 ganz wesentlich mit ihrem Status als werdende Mutter zusammenhingen, erscheint der beschwerdeführerische Vorhalt der Diskriminierung im Sinn von Art. 3 GlG glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin kann die Vermutung einer geschlechtsdiskriminierenden Kündigung mit ihrer Argumentation nicht umstossen (zum Ganzen E. 6.3). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere aufgrund der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn zuzusprechen (E. 7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was cited because the court found the presumption of a gender-discriminatory termination credible.
This provision likely governed the consequences of the gender discrimination found, leading to the partial granting of the appeal.
This provision was cited in connection with the overall context of the decision, likely concerning employment or probation rules.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00206
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00206 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Die fünfmonatige Probezeit der Beschwerdeführerin verlängerte sich im Umfang ihrer (unverschuldeten) krankheitsbedingten Abwesenheiten, auch wenn diese teilweise mit ihrer Schwangerschaft im Zusammenhang standen. Der Umstand, dass ihr die Probezeitverlängerung nicht schriftlich angezeigt wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (zum Ganzen E. 5.3).
Nachdem die als Kündigungsgrund angeführten Abwesenheiten der Beschwerdeführerin seit November 2021 ganz wesentlich mit ihrem Status als werdende Mutter zusammenhingen, erscheint der beschwerdeführerische Vorhalt der Diskriminierung im Sinn von Art. 3 GlG glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin kann die Vermutung einer geschlechtsdiskriminierenden Kündigung mit ihrer Argumentation nicht umstossen (zum Ganzen E. 6.3). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere aufgrund der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn zuzusprechen (E. 7).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABWESENHEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEWEISLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG KRANKHEIT KÜNDIGUNG PROBEZEIT PROBEZEITVERLÄNGERUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHWANGERSCHAFT VERMUTUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 GlG Art. 6 GlG § 14 Abs. 3 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2