Siblings' Appeal Against Expired Residence Permits and Denied Family Reunification Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal by two siblings of foreign nationality whose previous residence permits in Switzerland had legally expired due to extended stays abroad, despite their past residency with their mother. The court reasoned that the adult status of both siblings precluded a claim for family reunification under Article 8 of the European Convention on Human Rights, as no particular dependency on the mother was established, and their total period of authorized residency in Switzerland was insufficient to demonstrate the pronounced integration required for Article 8 protection. Furthermore, the subsequent family reunification claim for the sibling who was a minor at the time of application failed due to the absence of a compelling family reason as required by relevant law.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar (geb. 1999 und 2004) mit brasilianischer Staatsangehörigkeit, hielten sich in der Vergangenheit wiederholt mit Aufenthaltsbewilligungen bei der Mutter in der Schweiz auf; nach einem längeren Aufenthalt in der Heimat ab Februar 2017 reisten sie zuletzt im September 2021 zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz.] Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind infolge ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, weil sie inzwischen beide volljährig sind und keine besondere Abhängigkeit zur Mutter geltend gemacht wird (E. 4.1). Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verschafft den Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.2). Der nachträgliche Familiennachzug des - bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen - Beschwerdeführers nach Art. 44 AIG scheitert am Erfordernis des wichtigen familiären Grundes (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely constitutes the main ground for the dismissal based on the reasoning concerning the extinction of the residence permits due to prolonged stay abroad (E. 3).
This article relates to the failure of the claim for subsequent family reunification for the now-adult sibling (E. 5).
This article was addressed in the reasoning sections concerning the lack of claim for family reunification due to the applicants' age and lack of sufficient integration (E. 4.1 and E. 4.2).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00204
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar (geb. 1999 und 2004) mit brasilianischer Staatsangehörigkeit, hielten sich in der Vergangenheit wiederholt mit Aufenthaltsbewilligungen bei der Mutter in der Schweiz auf; nach einem längeren Aufenthalt in der Heimat ab Februar 2017 reisten sie zuletzt im September 2021 zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz.] Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind infolge ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3).
Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, weil sie inzwischen beide volljährig sind und keine besondere Abhängigkeit zur Mutter geltend gemacht wird (E. 4.1). Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verschafft den Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.2).
Der nachträgliche Familiennachzug des - bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen - Beschwerdeführers nach Art. 44 AIG scheitert am Erfordernis des wichtigen familiären Grundes (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT AUSREISE ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSEN FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VOLLJÄHRIGKEIT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 30 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 44 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3