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VB.2023.00202 • VG ZH VB.2023.00202 KI-generiert

Serbian national's residence permit refused due to marital dissolution and public order offenses.

Geschäftsnummer VB.2023.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to extend a Serbian national's residence permit after his marital community dissolved within three years of his arrival in Switzerland. The court found that the separation was not temporary, the marital bond had ended, and there was no particularly close economic relationship with his sons. Furthermore, the individual's repeated acts of domestic violence and other offenses, viewed cumulatively against his short residency, constituted a significant violation of public order and safety, outweighing any private interests under Article 8 of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1989 geborenen serbischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft innert weniger als drei Jahren.] Der Beschwerdeführer lebt inzwischen seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass von einer bloss vorübergehenden Trennung aufgrund einer akuten Krise vorliegend keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Ehewille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als erloschen zu erachten (E. 2.6). Eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen in wirtschaftlicher Hinsicht ist zu verneinen (E. 3.6.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zuletzt in Verbindung mit der vorangegangenen, wiederholten häuslichen Gewalt als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte fallen in ihrer Gesamtheit angesichts seiner verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp fünf Jahren verstärkt negativ ins Gewicht. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von gewisser Schwere durch den Beschwerdeführer kann daher bejaht werden (E. 3.7.4). Ein weiterer Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK entfällt somit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) (E. 3.7.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Häusliche Gewalt Menschenrechtsbedenken Verletzung von Bewilligungsauflagen Europäische Menschenrechtskonvention Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is cited as the basis for the applicant's claim for continued residence in Switzerland, which is subsequently dismissed due to overriding public interests.

Art. 8 Abs. 2 EMRK

This provision is invoked to justify the dismissal of the applicant's claim for continued residence based on overriding public interests, despite potential considerations under Art. 8 Abs. 1 EMRK.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00202

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1989 geborenen serbischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft innert weniger als drei Jahren.] Der Beschwerdeführer lebt inzwischen seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau.

Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass von einer bloss vorübergehenden Trennung aufgrund einer akuten Krise vorliegend keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Ehewille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als erloschen zu erachten (E. 2.6). Eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen in wirtschaftlicher Hinsicht ist zu verneinen (E. 3.6.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zuletzt in Verbindung mit der vorangegangenen, wiederholten häuslichen Gewalt als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren.

Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte fallen in ihrer Gesamtheit angesichts seiner verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp fünf Jahren verstärkt negativ ins Gewicht. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von gewisser Schwere durch den Beschwerdeführer kann daher bejaht werden (E. 3.7.4). Ein weiterer Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK entfällt somit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) (E. 3.7.5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESONDERS ENGE BEZIEHUNG DAUER DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT FREMDPLATZIERUNG HÄUSLICHE GEWALT ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT SCHULDEN STRAFVERFAHREN SUCHTERKRANKUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 KRK Art. 66a Abs. I lit. b StGB Art. 129 StGB § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 76 VZAE Art. 273 Abs. I ZGB · Publikationen:

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