Professional's Disqualification Request Dismissed Over Untimely Bias Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA professional faced disciplinary action including a partial prohibition on practicing their profession pending the proceedings. They sought to disqualify the court-appointed expert, arguing bias and lack of qualification. The court found the bias claim to be untimely, as the professional had the opportunity to raise it earlier when a list of potential experts was provided, and a mere inquiry about accepting the assignment does not constitute bias. Furthermore, the court held that the appointment of the expert itself did not cause irreparable harm, and therefore, challenges to procedural decisions that do not result in such harm are not independently appealable. Consequently, the request for disqualification was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung) | Berufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung): Ausstandsbegehren gegen Gutachter. Die vom Beschwerdeführer gegen den im Disziplinarverfahren mit Zwischenentscheid eingesetzten Gutachter erst im Rekursverfahren vorgebrachte Rüge der Voreingenommenheit ist verspätet: Der vorgesehene Gutachter wurde ihm bereits zuvor auf einer Liste von fünf möglichen Gutachtern unterbreitet. Die Rüge der Befangenheit wäre ihm schon zu diesem Zeitpunkt objektiv zumutbar gewesen. Die Obliegenheit, Ausstandsgründe umgehend geltend zu machen, dient dazu, einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Eine pauschale Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter genügt nicht. Auf das Ausstandsbegehren wäre insofern von der Vorinstanz nicht einzutreten gewesen, weil der Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt war (E. 4.2). Darin, dass ein Gutachterkandidat schriftlich angefragt wird, ob er einen Gutachtensauftrag annehmen würde, liegt kein Befangenheitsgrund (E. 4.3). In Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen Eignung des Gutachters ist die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt. Dass in der Anordnung einer Einschränkung wie dem bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens geltenden zeitlich unbestimmten teilweisen Berufsausübungsverbot für die Dauer des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist, bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle weiteren prozessleitenden Entscheide, die möglicherweise einen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben, ebenfalls anfechtbar wären. Da die Gutachtereinsetzung selber zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt, ist sie - abgesehen von einer allfälligen (rechtzeitigen) Geltendmachung von Befangenheitsgründen - nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the decision on the appointment of the expert did not lead to an irrecoverable disadvantage.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00201
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung) · Berufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung): Ausstandsbegehren gegen Gutachter. Die vom Beschwerdeführer gegen den im Disziplinarverfahren mit Zwischenentscheid eingesetzten Gutachter erst im Rekursverfahren vorgebrachte Rüge der Voreingenommenheit ist verspätet:
Der vorgesehene Gutachter wurde ihm bereits zuvor auf einer Liste von fünf möglichen Gutachtern unterbreitet. Die Rüge der Befangenheit wäre ihm schon zu diesem Zeitpunkt objektiv zumutbar gewesen. Die Obliegenheit, Ausstandsgründe umgehend geltend zu machen, dient dazu, einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Eine pauschale Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter genügt nicht. Auf das Ausstandsbegehren wäre insofern von der Vorinstanz nicht einzutreten gewesen, weil der Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt war (E. 4.2).
Darin, dass ein Gutachterkandidat schriftlich angefragt wird, ob er einen Gutachtensauftrag annehmen würde, liegt kein Befangenheitsgrund (E. 4.3). In Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen Eignung des Gutachters ist die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt. Dass in der Anordnung einer Einschränkung wie dem bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens geltenden zeitlich unbestimmten teilweisen Berufsausübungsverbot für die Dauer des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist, bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle weiteren prozessleitenden Entscheide, die möglicherweise einen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben, ebenfalls anfechtbar wären.
Da die Gutachtereinsetzung selber zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt, ist sie - abgesehen von einer allfälligen (rechtzeitigen) Geltendmachung von Befangenheitsgründen - nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND BEFANGENHEIT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT DISZIPLINARVERFAHREN EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN FACHLICHE VORAUSSETZUNGEN GUTACHTEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN RÜGEPFLICHT UNVOREINGENOMMENHEIT VERSPÄTETE RÜGEN VERSPÄTUNG VOREINGENOMMENHEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 92 BGG Art. 92 Abs. I BGG Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. III BGG Art. 5 Abs. III BV § 5a VRG § 5a Abs. I VRG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3