Failure to Rule on Legal Costs as Violation of Right to Be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision regarding pre-trial detention by arguing that the opposing party was not ordered to pay them legal costs, claiming this violated their right to be heard. The court found that the lower authority failed to rule on the appellant's claim for legal costs, effectively leaving the request unaddressed by not either justifying a denial or explicitly ruling on it in the decision's operative part. Consequently, the court upheld the appeal, reasoning that failing to decide on a request for legal costs, which generally takes precedence over state compensation, constitutes a violation of the right to be heard, and consequently remanded the case to the lower authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI230023-L) | Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung vor Zwangsmassnahmengericht; rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted on the grounds that the lower court failed to rule on the appellant's request for party compensation, which is regulated by this provision.
This provision regarding the right to be heard was cited in connection with the procedural error identified regarding the compensation claim.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00199
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI230023-L) · Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung vor Zwangsmassnahmengericht; rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2).
Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz. · --- · Stichworte: · HAFTÜBERPRÜFUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3