Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00196 • VG ZH VB.2023.00196 KI-generiert

Mobile Antenna Permit Appeal Dismissed Over Site Inspection Protocol and Visual Proximity

Geschäftsnummer VB.2023.00196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the granting of a building permit for a mobile phone antenna, affirming that the necessary conditions for expert site inspections, including exceptions to the requirement for the full panel to be present (the reporting judge inspection), were met, provided the protocol accurately conveyed local conditions to non-attending judges, which a photograph documentation barely satisfied in this case. Furthermore, the court reasoned that the antenna was sufficiently integrated into the surroundings, as the legal relevance under the relevant statute regarding visual proximity requires a contextual connection between the building project and a protected object, not merely line-of-sight, and that the radiation characteristics were adequately depicted in the antenna diagrams.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; Zulässigkeit Referentenaugenschein; Abstrahlcharakteristik; Einordnung. Aufgrund des Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der vollständige Spruchkörper anwesend sein. Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere den Referentenaugenschein (E. 3.3). Das Baurekursgericht ist ein Fachgericht, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch beurteilen zu können. Die Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig Auskunft geben (E. 3.4). Diesen Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade noch (E. 3.5). Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben die Parteien umgehend hinzuweisen (E. 3.6). § 238 Abs. 2 PBG wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (E. 6.2). Ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Inventarobjekt und dem Bauprojekt kann verneint werden (E. 6.2.2). Die Antenne ordnet sich genügend ein (E. 6.3). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird in den Antennendiagrammen ersichtlich (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Auflage der Baubewilligung Baulinie nicht ionisierende Strahlung Baupolizeivorschriften Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision was applied to determine the relevance of the optical connection between the construction project and a protected object based on local conditions.

Art. 29 Abs. II BV

This provision, while cited, is generally foundational or procedural context, but without its explicit use in the operative part beyond general principles, it is listed after the specific application of § 238 Abs. II PBG if the latter dictates the outcome.

§ 238 Abs. I PBG

This provision is listed as a cited norm, likely relating to the overall subject matter, though the specific application mentioned in the reasoning focuses on paragraph 2.

§ 7 Abs. I VRG

This is a procedural norm cited, likely concerning the general procedure or structure of the decision, although not explicitly mentioned as the basis for the final order's substantive outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00196

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Mobilfunkantenne; Zulässigkeit Referentenaugenschein; Abstrahlcharakteristik; Einordnung. Aufgrund des Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der vollständige Spruchkörper anwesend sein. Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere den Referentenaugenschein (E. 3.3).

Das Baurekursgericht ist ein Fachgericht, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch beurteilen zu können. Die Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig Auskunft geben (E. 3.4). Diesen Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade noch (E. 3.5).

Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben die Parteien umgehend hinzuweisen (E. 3.6). § 238 Abs. 2 PBG wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (E. 6.2). Ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Inventarobjekt und dem Bauprojekt kann verneint werden (E. 6.2.2).

Die Antenne ordnet sich genügend ein (E. 6.3). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird in den Antennendiagrammen ersichtlich (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAHLCHARAKTERISTIK EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE OPTISCHER BEZUG PROTOKOLLIERUNG REFERENTENAUGENSCHEIN UNMITTELBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3