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VB.2023.00194 • VG ZH VB.2023.00194 KI-generiert

Remand for New Expert Evaluation on Incarcerated Individual's Release Eligibility

Geschäftsnummer VB.2023.00194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed the denial of release privileges for an incarcerated individual, which was based partly on a six-year-old expert assessment concerning the applicant's personality disorder and development. The court found that while the applicant achieved some positive rehabilitation goals, he also incurred disciplinary infractions, and the initial assessment specifically called for monitoring due to the applicant's young age at the time of evaluation, making the existing expert opinion insufficiently current to serve as a sole basis for decision-making, especially given the significant intervening time and the applicant's progression past early adulthood. Consequently, the court partially upheld the appeal, remanding the case to obtain a new expert evaluation to reassess the current risk profile and make a fresh decision on the requested release or transfer to an open custody regime.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug | Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug: Aktualität des Gutachtens. Die Vollzugslockerungen wurden dem Beschwerdeführer verweigert, da von ihm keine deliktpräventive Bearbeitung der problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden hätten, erfolgt sei. Dabei wurde unter anderem auf das sechs Jahre alte Gutachten abgestellt. Die Frage nach der Aktualität des Gutachtens ist insbesondere von Bedeutung, weil dieses ausdrücklich darauf hinweist, die Entwicklung des im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19 Jahre alten Beschwerdeführers müsse aufgrund des jungen Alters in den nächsten Jahren beobachtet werden. Der Gutachter hielt fest, es sei zu beobachten, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich solch eine Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2-3). Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. Während der Gutachter eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfahl, wurde eine solche in der Folge aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vom Obergericht nicht mehr angeordnet. Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit Sozialarbeitern, Beginn einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich nicht aus einer eskalierenden Streitigkeit heraushalten. Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren kann auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Der Reifeprozess in dieser Altersspanne ist intensiver und grösseren Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen Zeitspanne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Altersabnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus diesen Gründen erweisen sich die Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage. Vielmehr ist zur Vervollständigung des Sachverhaltes eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers einzuholen (E. 5.8). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung. Gewährung URB.

Schlagwörter

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Haftprüfungsverfahren Obhutsübertragung Sachverständigengutachten Risikobewertung Widerruf des bedingten Strafvollzugs bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. II StGB

This provision governs the ultimate decision regarding the appeal concerning the refusal of open custody, which necessitated the remand for a new evaluation.

Art. 75 Abs. IV StGB

This provision is cited as part of the legal framework relevant to the decision on custody provisions, which is the subject of the case.

Art. 75a Abs. II StGB

This provision is cited as part of the legal framework relevant to the decision on custody provisions, which is the subject of the case.

Art. 84 Abs. VI StGB

This provision is cited as part of the legal framework relevant to the decision on custody provisions, which is the subject of the case.

§ 61 Abs. I JVV

This provision is cited as part of the legal framework relevant to the decision on custody provisions, which is the subject of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00194

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00194 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug · Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug: Aktualität des Gutachtens. Die Vollzugslockerungen wurden dem Beschwerdeführer verweigert, da von ihm keine deliktpräventive Bearbeitung der problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden hätten, erfolgt sei.

Dabei wurde unter anderem auf das sechs Jahre alte Gutachten abgestellt. Die Frage nach der Aktualität des Gutachtens ist insbesondere von Bedeutung, weil dieses ausdrücklich darauf hinweist, die Entwicklung des im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19 Jahre alten Beschwerdeführers müsse aufgrund des jungen Alters in den nächsten Jahren beobachtet werden. Der Gutachter hielt fest, es sei zu beobachten, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich solch eine Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2-3).

Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. Während der Gutachter eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfahl, wurde eine solche in der Folge aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vom Obergericht nicht mehr angeordnet. Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit Sozialarbeitern, Beginn einer Lehre) erreicht.

Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich nicht aus einer eskalierenden Streitigkeit heraushalten. Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren kann auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Der Reifeprozess in dieser Altersspanne ist intensiver und grösseren Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen Zeitspanne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Alters abnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre.

Aus diesen Gründen erweisen sich die Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage. Vielmehr ist zur Vervollständigung des Sachverhaltes eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers einzuholen (E. 5.8). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB DISZIPLINARSTRAFE GUTACHTEN OFFENER VOLLZUG RISIKOPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRAFVOLLZUG URLAUB VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen:

· § 61 Abs. I JVV Art. 75 Abs. IV StGB Art. 75a Abs. II StGB Art. 76 Abs. II StGB Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3