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VB.2023.00186 • VG ZH VB.2023.00186 KI-generiert

Appeal of Building Permit for Excessive Lift Addition Height

Geschäftsnummer VB.2023.00186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a building permit that allowed the construction of a lift addition which significantly exceeded the permissible building height, invoking an exception under the applicable regulation for building accessibility improvements in older structures predating July 1, 1978. The court reasoned that the exception for lift additions was intended to enable the accessibility of existing buildings, but since the projected lift exclusively served a newly added attic story, the structure could not be considered a building originally constructed before the cut-off date, thus negating the grounds for granting the exception permit, and leading to the reversal of the building permit concerning the lift addition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Liftanbau. Der projektierte Liftanbau überschreitet die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Gemäss § 19a BVV II sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen beim Anbau von Liften an ein Gebäude nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist (E. 2.2 f.). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen sind vorgesehen für Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen. § 19a BVV II soll es ermöglichen, eine Altbaute mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten (E. 4.4). Der projektierte Lift dient einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses. Bei dieser Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist (E. 4.5). Der baurechtliche Entscheid ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe Änderung der Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Baurechtsdienstbarkeit nicht bewilligtes Gebäude Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239a PBG

This provision, concerning exceptions for lift annexes, was the central point of the dispute leading to the decision.

§ 239b PBG

This provision was implicitly discussed regarding the application of the lift exception rules.

Art. 1 Abs. I BehiG

This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.

Art. 2 Abs. III BehiG

This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.

Art. 3 BehiG

This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.

§ 220 PBG

This provision of the Planning and Building Act was cited among the relevant legal norms.

§ 280 PBG

This provision of the Planning and Building Act was cited among the relevant legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00186

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Liftanbau. Der projektierte Liftanbau überschreitet die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Gemäss § 19a BVV II sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen beim Anbau von Liften an ein Gebäude nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1.

Juli 1978 erteilt worden sind, keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist (E. 2.2 f.). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen sind vorgesehen für Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.

§ 19a BVV II soll es ermöglichen, eine Altbaute mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten (E. 4.4). Der projektierte Lift dient einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses. Bei dieser Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist (E. 4.5). Der baurechtliche Entscheid ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben (E. 4.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALTBAU ATTIKAGESCHOSS AUSNAHMEBEWILLIGUNG BEHINDERTENGERECHTES BAUEN GEBÄUDEHÖHE LIFTANBAU · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I BehiG Art. 2 Abs. III BehiG Art. 3 BehiG § 220 PBG § 239a PBG § 239b PBG § 280 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3