Appeal of Building Permit for Excessive Lift Addition Height
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit that allowed the construction of a lift addition which significantly exceeded the permissible building height, invoking an exception under the applicable regulation for building accessibility improvements in older structures predating July 1, 1978. The court reasoned that the exception for lift additions was intended to enable the accessibility of existing buildings, but since the projected lift exclusively served a newly added attic story, the structure could not be considered a building originally constructed before the cut-off date, thus negating the grounds for granting the exception permit, and leading to the reversal of the building permit concerning the lift addition.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für Liftanbau. Der projektierte Liftanbau überschreitet die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Gemäss § 19a BVV II sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen beim Anbau von Liften an ein Gebäude nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist (E. 2.2 f.). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen sind vorgesehen für Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen. § 19a BVV II soll es ermöglichen, eine Altbaute mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten (E. 4.4). Der projektierte Lift dient einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses. Bei dieser Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist (E. 4.5). Der baurechtliche Entscheid ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben (E. 4.6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, concerning exceptions for lift annexes, was the central point of the dispute leading to the decision.
This provision was implicitly discussed regarding the application of the lift exception rules.
This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.
This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.
This provision regarding disability law was referenced in relation to the objective of the lift construction.
This provision of the Planning and Building Act was cited among the relevant legal norms.
This provision of the Planning and Building Act was cited among the relevant legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00186
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Liftanbau. Der projektierte Liftanbau überschreitet die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Gemäss § 19a BVV II sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen beim Anbau von Liften an ein Gebäude nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1.
Juli 1978 erteilt worden sind, keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist (E. 2.2 f.). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen sind vorgesehen für Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.
§ 19a BVV II soll es ermöglichen, eine Altbaute mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten (E. 4.4). Der projektierte Lift dient einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses. Bei dieser Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist (E. 4.5). Der baurechtliche Entscheid ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben (E. 4.6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALTBAU ATTIKAGESCHOSS AUSNAHMEBEWILLIGUNG BEHINDERTENGERECHTES BAUEN GEBÄUDEHÖHE LIFTANBAU · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I BehiG Art. 2 Abs. III BehiG Art. 3 BehiG § 220 PBG § 239a PBG § 239b PBG § 280 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3