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VB.2023.00181 • VG ZH VB.2023.00181 KI-generiert

Lawyer Fee Claim and Confidentiality Disclosure

Geschäftsnummer VB.2023.00181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer seeking to enforce an outstanding fee claim must first be released from their duty of confidentiality by their client. If the client refuses, the lawyer can petition the Bar Oversight Commission for a release, which will be granted only after a thorough balancing of interests, considering whether the lawyer has made reasonable efforts to avoid such proceedings and if the interest in disclosure significantly outweighs the interest in confidentiality. In this case, the commission permissibly authorized the lawyer to partially disclose confidential information to pursue their fee, and the request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | [teilweise Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung] Bevor ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung schreitet, hat er sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen (E. 2.1). Verweigert seine Mandantschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann der Rechtsanwalt bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein entsprechendes Gesuch einreichen (E. 2.2). Über das Ersuchen ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsanwalt alles Notwendige und Zumutbare zur Vermeidung eines Entbindungsverfahrens unternommen hat. Die Entbindung setzt ein das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegendes Offenbarungsinteresse voraus (E. 2.3). Vorliegend durfte die Aufsichtskommission den Rechtsanwalt zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zwecks Durchsetzung der Honorarforderung ermächtigen (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Abweisung.

Schlagwörter

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gesetzliche Auskunftspflicht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Auskunftsverlangen Honorarfestsetzung Anwaltsgeheimnis berufliche Sorgfaltspflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. I BGFA
d AnwG § 33 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art.
Art. 321 Ziff. 2 StGB
I BGFA Art. 321 Ziff. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung:
§ 21 Abs. II lit. d AnwG
This provision was used to grant the lawyer partial disclosure of his professional secrecy in order to enforce the fee claim.
§ 33 AnwG
This provision was used to dismiss the application for free legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II lit. d AnwG

This provision was used to grant the lawyer partial disclosure of his professional secrecy in order to enforce the fee claim.

§ 33 AnwG

This provision was used to dismiss the application for free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00181

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis · [teilweise Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung] Bevor ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung schreitet, hat er sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen (E. 2.1). Verweigert seine Mandantschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann der Rechtsanwalt bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein entsprechendes Gesuch einreichen (E. 2.2).

Über das Ersuchen ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsanwalt alles Notwendige und Zumutbare zur Vermeidung eines Entbindungsverfahrens unternommen hat. Die Entbindung setzt ein das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegendes Offenbarungsinteresse voraus (E. 2.3). Vorliegend durfte die Aufsichtskommission den Rechtsanwalt zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zwecks Durchsetzung der Honorarforderung ermächtigen (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS · Rechtsnormen: · § 21 Abs. II lit. d AnwG § 33 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 Ziff. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: