Appeal Against Remand for New Citizenship Interview Dismissed as Interlocutory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging a decision that remanded a naturalization case for a new citizenship interview, classifying the contested decision as an interim ruling. The court reasoned that such an interim decision could only be appealed if it threatened the appellants with irreparable disadvantage or if its immediate acceptance would result in a final judgment, thereby avoiding extensive further proceedings, neither of which the appellants demonstrated or established as applicable to their situation.
Legislator-Regeste
AmtlichEinbürgerung | [Anfechtung eines Rückweisungsentscheids] Der angefochtene Beschluss, mit welchem die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, ist ein Zwischenentscheid. Dieser könnte nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis procedural provision was cited in relation to the inadmissibility of the appeal because the decision under appeal was an interlocutory decision.
This procedural provision was cited in relation to the inadmissibility of the appeal because the decision under appeal was an interlocutory decision.
This provision was cited among the legal norms relevant to the case, although the dispositive focused on inadmissibility.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00180
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.03.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · [Anfechtung eines Rückweisungsentscheids] Der angefochtene Beschluss, mit welchem die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, ist ein Zwischenentscheid.
Dieser könnte nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG § 19a VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4