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VB.2023.00179 • VG ZH VB.2023.00179 KI-generiert

Daycare Construction Permit and Zoning Compliance

Geschäftsnummer VB.2023.00179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case concerning the construction of a new children's daycare building in a zone designated for public buildings. The petitioner argued that the new building should adhere to the construction standards of a core zone, as the property was within an area protected by a cantonal inventory of supra-municipal townscapes. The court reasoned that the cantonal inventory is implemented by assigning properties to a core zone, and that the existing zoning of the building lot for public use was already in line with the inventory's protection goals. To require all buildings within the inventory perimeter to follow core zone standards, regardless of their designated zoning, would undermine the established zoning regulations. The court upheld the building permit, finding it compliant with regulations, but partially granted the petitioner's request to reduce their share of the appeal costs due to a violation of their right to inspect files.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung eines neuen Kinderhortgebäudes in der Zone für öffentliche Bauten; Einordnung. Das kantonale Inventar der überkommunalen Ortsbilder (KOBI) bezweckt – entsprechend § 24 KNHV – die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich mittels Kernzonen. Das – lediglich behördenverbindliche – KOBI-Inventar wird demnach umgesetzt, indem die Grundstücke im Inventarperimeter – eigentümerverbindlich – der Kernzone zugeordnet werden, soweit dies zur Erreichung der Inventarziele erforderlich ist (E. 3.4). Es steht rechtskräftig fest, dass die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zone für öffentliche Bauten im Einklang mit den Inventarschutzzielen steht (E. 3.7). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sich der geplante Neubau an den Baunormen der Kernzone hätte orientieren müssen, um im Inventarperimeter den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu genügen (E. 4.1). Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würden die rechtskräftig festgesetzten Zonenvorschriften im Bereich des Inventarperimeters faktisch ihres Sinnes entleert, da sich alle Bauten – unabhängig von der Zonierung – an den Gestaltungsvorschriften der Kernzone zu orientieren hätten. Eine solche faktische Ausserkraftsetzung der BZO wäre jedoch unzulässig (E. 4.2). Das Bauvorhaben steht im Einklang mit den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. 5). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die Rekursverfahrenskosten nur im Umfang von 80 % statt von 90 % aufzuerlegen sind, ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm ein 2020 erstelltes Lärmgutachten – bei dem es sich um ein entscheidwesentliches Dokument handelt – nicht herausgegeben hat, obwohl er sich am 22. Juli 2022 nach entsprechenden Daten erkundigte (E. 6.4). In Bezug auf das materielle Lärmrecht kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen" i.S.v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dannauszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungskonformität Bauzone Bauzonenwidrigkeit Baukosten öffentliches Gebäude Tagespflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten (E.
§ 238 Abs. 2 PBG
The court used this provision to determine that the construction project complies with the requirements.
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV
The court used this provision to define 'rooms in schools' in relation to noise regulations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 238 Abs. 2 PBG

The court used this provision to determine that the construction project complies with the requirements.

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV

The court used this provision to define 'rooms in schools' in relation to noise regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00179

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00179 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung eines neuen Kinderhortgebäudes in der Zone für öffentliche Bauten; Einordnung. Das kantonale Inventar der überkommunalen Ortsbilder (KOBI) bezweckt – entsprechend § 24 KNHV – die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich mittels Kernzonen.

Das – lediglich behördenverbindliche – KOBI-Inventar wird demnach umgesetzt, indem die Grundstücke im Inventarperimeter – eigentümerverbindlich – der Kernzone zugeordnet werden, soweit dies zur Erreichung der Inventarziele erforderlich ist (E. 3.4). Es steht rechtskräftig fest, dass die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zone für öffentliche Bauten im Einklang mit den Inventarschutzzielen steht (E. 3.7). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sich der geplante Neubau an den Baunormen der Kernzone hätte orientieren müssen, um im Inventarperimeter den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu genügen (E. 4.1).

Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würden die rechtskräftig festgesetzten Zonenvorschriften im Bereich des Inventarperimeters faktisch ihres Sinnes entleert, da sich alle Bauten – unabhängig von der Zonierung – an den Gestaltungsvorschriften der Kernzone zu orientieren hätten. Eine solche faktische Ausserkraftsetzung der BZO wäre jedoch unzulässig (E. 4.2). Das Bauvorhaben steht im Einklang mit den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. 5). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die Rekursverfahrenskosten nur im Umfang von 80 % statt von 90 % aufzuerlegen sind, ist gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm ein 2020 erstelltes Lärmgutachten – bei dem es sich um ein entscheidwesentliches Dokument handelt – nicht herausgegeben hat, obwohl er sich am 22. Juli 2022 nach entsprechenden Daten erkundigte (E. 6.4). In Bezug auf das materielle Lärmrecht kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen" i.S.v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten (E. 7).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETRIEBSBONUS KERNZONENVORSCHRIFTEN ORTSBILDINVENTAR ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3