Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00178 • VG ZH VB.2023.00178 KI-generiert

Municipality Denied Legal Costs on Employment Appeal

Geschäftsnummer VB.2023.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought compensation for legal representation costs after winning an appeal, arguing that hiring counsel was necessary. The court denied the request, adhering to precedent that established entities defending their own official decisions in employment law appeals are not entitled to party compensation under § 17 para. 2 VRG, as responding to appeals is part of their inherent duties. The court found no exceptional circumstances to justify an award and, conversely, ordered the municipality to bear costs due to the clearly hopeless nature of their appeal given established legal practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteientschädigung | [Die beschwerdeführende Gemeinde verlangt eine Parteientschädigung, da sie im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei.] Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung offenkundig nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, da die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Parteientschädigung juristische Person Gemeindesteuern Legitimation der Gemeinde Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 2 VRG

This provision governs the awarding of party compensation, and the court determined the conditions for its award were not met in this case.

§ 65a Abs. 3 VRG

This provision allows for the imposition of costs on the complainant in certain circumstances, which was applied due to the hopeless nature of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00178

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Parteientschädigung · [Die beschwerdeführende Gemeinde verlangt eine Parteientschädigung, da sie im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei.] Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung offenkundig nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, da die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINWESEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 VRG § 65a Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4