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VB.2023.00167 • VG ZH VB.2023.00167 KI-generiert

Applicant v. Administrative Body (Educational Grants Calculation)

Geschäftsnummer VB.2023.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought educational grants for the 2019/2020 academic year following her father's scheduled retirement and consequent cessation of financial support. The court addressed the chamber's jurisdiction and ruled that according to the relevant Stipendienverordnung, the grant calculation should reflect a significant change in circumstances starting the month following the change. The administrative body erred by calculating the benefit based on the father's prior year's taxable income when there was an undisputed, permanent, and substantial drop in income, as the ordinance required using the new circumstances, necessitating an explicit provision to use the old income basis. Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case to determine and pay the correct amount owed to the applicant for the specified academic year.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/2020 | [Die Beschwerdeführerin ersuchte im Juni 2019 um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 (1. August 2019 bis 31. Juli 2020), weil ihr Vater, der sie bis dahin finanziell unterstützt hatte, per 31. Juli 2019 ordentlich pensioniert werden sollte.] Kammerzuständigkeit (E. 1.2). Die Stipendienverordnung legte in der hier einschlägigen Fassung eindeutig fest, dass der Ausbildungsbeitrag bei einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse nach den neuen Verhältnissen ab dem Ersten des Monats, welcher der Änderung folgte, zu berechnen ist. Für das Vorgehen des Beschwerdegegners, der im vorliegenden Fall dem (unbestrittenen) dauerhaften und erheblichen Rückgang des Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin insofern Rechnung trug, als er auf dessen steuerrechtliches Reineinkommen während des Jahres 2019 (statt 2018) abstellte, hätte es einer ausdrücklichen (abweichenden) Regelung bedurft (zum Ganzen E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Ermittlung und Auszahlung des der Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2019/2020 konkret geschuldeten Ausbildungsbeitrags.

Schlagwörter

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Leistungsberechnung finanzielle Verhältnisse Geschäftsjahr steuerpflichtiges Einkommen Erziehungszulage Pensionierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 StipendienV
This provision was applied as part of the basis for calculating the scholarship amount, given the relevant change in circumstances.
Art. 29 Abs. 5 StipendienV
This provision was applied in relation to the calculation of the scholarship based on the relevant circumstances.
Art. 41 StipendienV
This provision was applied in the context of determining the correct assessment basis for the support.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 StipendienV

This provision was applied as part of the basis for calculating the scholarship amount, given the relevant change in circumstances.

Art. 29 Abs. 5 StipendienV

This provision was applied in relation to the calculation of the scholarship based on the relevant circumstances.

Art. 41 StipendienV

This provision was applied in the context of determining the correct assessment basis for the support.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00167

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/2020 · [Die Beschwerdeführerin ersuchte im Juni 2019 um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 (1. August 2019 bis 31. Juli 2020), weil ihr Vater, der sie bis dahin finanziell unterstützt hatte, per 31. Juli 2019 ordentlich pensioniert werden sollte.] Kammerzuständigkeit (E. 1.2).

Die Stipendienverordnung legte in der hier einschlägigen Fassung eindeutig fest, dass der Ausbildungsbeitrag bei einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse nach den neuen Verhältnissen ab dem Ersten des Monats, welcher der Änderung folgte, zu berechnen ist. Für das Vorgehen des Beschwerdegegners, der im vorliegenden Fall dem (unbestrittenen) dauerhaften und erheblichen Rückgang des Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin insofern Rechnung trug, als er auf dessen steuerrechtliches Reineinkommen während des Jahres 2019 (statt 2018) abstellte, hätte es einer ausdrücklichen (abweichenden) Regelung bedurft (zum Ganzen E. 4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Ermittlung und Auszahlung des der Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2019/2020 konkret geschuldeten Ausbildungsbeitrags. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BEMESSUNGSGRUNDLAGE ELTERNBEITRAG KAMMERZUSTÄNDIGKEIT MASSGEBLICHE VERHÄLTNISSE STIPENDIEN VERÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 29 Abs. 3 StipendienV Art./§ 29 Abs. 5 StipendienV Art./§ 41 StipendienV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2