Spousal Immigration Permit Refusal Upheld Due to Missed Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning the refusal of a residency permit based on spousal immigration, finding the application was submitted after the mandatory deadlines for family reunification had expired, a requirement applicable even to adult relatives. The court reasoned that the appellants failed to apply for entry despite meeting the initial requirements, and the appellant's claim that care obligations for grandparents and adoptive parents prevented an earlier application was unconvincing; moreover, there was no legal obligation for the authorities to proactively inform the appellants about the strict deadlines, thus rejecting the notion of any overriding important reasons justifying the late family reunification.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug) | Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Ehemann) Ehegattennachzug [Ablehnung des Ehegattennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Nachzugsfrist ausdrücklich auch für Erwachsene. Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2). Die Beschwerdeführer haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt. Ihre Einwände, wonach der Beschwerdeführer 1 aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber seinen Gross- und Adoptiveltern den Nachzug nicht hätte früher beantragen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, liegen nicht vor (E.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article likely forms the substantive basis for the final decision regarding the refusal of the family reunification permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00155
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug) · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Ehemann) Ehegattennachzug [Ablehnung des Ehegattennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Nachzugsfrist ausdrücklich auch für Erwachsene.
Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2). Die Beschwerdeführer haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt. Ihre Einwände, wonach der Beschwerdeführer 1 aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber seinen Gross- und Adoptiveltern den Nachzug nicht hätte früher beantragen können, vermögen nicht zu überzeugen.
Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, liegen nicht vor (E.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSALTERNATIVEN BETREUUNGSSITUATION EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG FRISTDAUER INFORMATION SÜDAFRIKA WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 2 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 56 AIG Art. 190 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3