Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00153 • VG ZH VB.2023.00153 KI-generiert

Driver's License Reconsideration Refusal Upheld Absent Substantial Change

Geschäftsnummer VB.2023.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered a challenge to an authority's refusal to reconsider a preliminary driver's license withdrawal, concluding that while a request for reconsideration is generally an informal appeal, a substantive review is only required if circumstances have substantially changed in a manner capable of altering the initial decision. Since the provided arguments did not sufficiently dispel the existing doubts regarding the individual's fitness to drive—which had led to the initial measure and potential further assessment, such as a control drive—the authority was justified in declining a renewed substantive examination of the request for reconsideration, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch | Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Wenn sich jedoch die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vorentscheid Fahreignungsabklärung Führerausweisentzug materielle Begründung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

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Art. 14 Abs. I SVG

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Art. 15d Abs. I SVG

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Art. 5abis VZV

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Art. 5b VZV

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Art. 28a VZV

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Art. 28a Abs. I VZV

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Art. 29 Abs. I VZV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00153

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch · Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen.

Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Wenn sich jedoch die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG KONTROLLFAHRT NICHTEINTRETEN VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 5abis VZV Art. 5b VZV Art. 28a VZV Art. 28a Abs. I VZV Art. 29 Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3