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VB.2023.00151 • VG ZH VB.2023.00151 KI-generiert

Exclusion of Bidder Lawful Due to Failure to Object to Obvious Defects

Geschäftsnummer VB.2023.00151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the exclusion of a bidder from a procurement procedure. The bidder argued that certain requirements were impractical and that they should have had access to competitors' bids. The court ruled that while confidential information of other bidders is protected, the right to access documents in procurement proceedings is limited, and competitors' bids are generally not disclosed. The court further held that the bidder, being experienced, had an obligation to raise objections about obvious defects, such as the vehicle fleet requirement, as soon as possible, ideally with their bid submission. As the bidder failed to do so, their exclusion for not meeting the established suitability criteria was deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Erfüllung der Eignungskriterien. Art. 11 lit. g IVöB gewährleistet den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen anderer Anbietender (E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht im Submissionswesen ist dahingehend eingeschränkt, dass die Mitbewerbenden grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren keine Einsicht in die Konkurrenzofferten haben (E. 3.3). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit besteht nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte als erfahrene Anbieterin die Gelegenheit gehabt, die Vorgabe des Fahrzeugparks, welche sie als offensichtlich praxisuntauglich erachtet, spätestens mit der Eingabe ihrer Offerte zu beanstanden, was sie jedoch unterlassen hat (E. 4.2.2). Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (E. 4.4). Die Mitbeteiligte erfüllt die Eignungskriterien (E. 4.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Ablauf der Vergabeverfahren Offertbewertung Ergebnislose Ausschreibung Beschluss, keine Einwände zu erheben Verkäufer als Vertragspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 lit. g IVöB
Cited as a provision that protects confidential business information of other bidders.
§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG
Cited as the legal basis for excluding bidders from the procurement process if they do not meet the qualification criteria.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 lit. g IVöB

Cited as a provision that protects confidential business information of other bidders.

§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG

Cited as the legal basis for excluding bidders from the procurement process if they do not meet the qualification criteria.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00151

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Erfüllung der Eignungskriterien. Art. 11 lit. g IVöB gewährleistet den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen anderer Anbietender (E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht im Submissionswesen ist dahingehend eingeschränkt, dass die Mitbewerbenden grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren keine Einsicht in die Konkurrenzofferten haben (E. 3.3).

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit besteht nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte als erfahrene Anbieterin die Gelegenheit gehabt, die Vorgabe des Fahrzeugparks, welche sie als offensichtlich praxisuntauglich erachtet, spätestens mit der Eingabe ihrer Offerte zu beanstanden, was sie jedoch unterlassen hat (E. 4.2.2).

Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (E. 4.4). Die Mitbeteiligte erfüllt die Eignungskriterien (E. 4.5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHLEPPAUFTRÄGE AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen:

· Art. 11 lit. G IVöB § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3