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VB.2023.00146 • VG ZH VB.2023.00146 KI-generiert

Employee terminated for falsifying time and expense reports despite no prior warning.

Geschäftsnummer VB.2023.00146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee was terminated for falsifying time records and expense reports over an eight-month period, claiming excess hours and submitting ineligible expense claims. The court found that the employee's actions constituted a serious breach of trust, justifying termination without a prior warning or probationary period, as permitted by Article 18(3) of the City of Zurich Personnel Law. The court reasoned that given the duration and frequency of the misconduct, a prior warning was unnecessary and the termination was proportionate, thus reversing the lower court's decision and denying the employee any compensation or severance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen falscher Arbeitszeiterfassung und falscher Spesenabrechnung; die Vorinstanz qualifizierte die Kündigung als unverhältnismässig und sprach der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung und eine Abfindung zu.] Art. 18 Abs. 3 des Stadtzürcher Personalrechts erlaubt bei schwerwiegenden Verhaltensmängeln eine Kündigung ohne Einräumen einer Bewährungsfrist. Ob dabei auf eine vorgängige (schriftliche) Mahnung verzichtet werden kann, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin erfasste über einen Zeitraum von knapp acht Monaten an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zu viel Zeit, wobei an jedem vierten Arbeitstag eine Differenz von mehr als 15 Minuten bestand (E. 6.1 f.). Sodann reichte die Beschwerdegegnerin Spesenbelege für Tage ein, an denen sie nicht spesenberechtigt war (E. 6.4). Ein berechtigter Vertrauensverlust der Arbeitgeberin ist vor diesem Hintergrund erstellt. Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin war deshalb nicht notwendig und die Kündigung ist verhältnismässig (E. 6.5). Der Beschwerdegegnerin steht weder eine Entschädigung noch eine Abfindung zu (E. 7). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Kündigung Probezeit schwere Verfehlungen Kündigung wegen Diebstahls Kündigungstermin Missbrauch von Lohnabzügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 3 PR
· --- · Stichworte: · ARBEITSORT ARBEITSZEIT ARBEITSZEITERFASSUNG ARBEITSZEITUNTERSUCHUNG BEWÄHRUNGSFRIST MAHNUNG SPESEN SPESENENTSCHÄDIGUNG VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 3 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 18 Abs. 3 PR Zürich
This provision allows for termination of employment without a probationary period in cases of serious misconduct, which was applied to justify the termination in this case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 PR Zürich

This provision allows for termination of employment without a probationary period in cases of serious misconduct, which was applied to justify the termination in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00146

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00146 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen falscher Arbeitszeiterfassung und falscher Spesenabrechnung; die Vorinstanz qualifizierte die Kündigung als unverhältnismässig und sprach der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung und eine Abfindung zu.] Art. 18 Abs. 3 des Stadtzürcher Personalrechts erlaubt bei schwerwiegenden Verhaltensmängeln eine Kündigung ohne Einräumen einer Bewährungsfrist.

Ob dabei auf eine vorgängige (schriftliche) Mahnung verzichtet werden kann, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin erfasste über einen Zeitraum von knapp acht Monaten an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zu viel Zeit, wobei an jedem vierten Arbeitstag eine Differenz von mehr als 15 Minuten bestand (E. 6.1 f.). Sodann reichte die Beschwerdegegnerin Spesenbelege für Tage ein, an denen sie nicht spesenberechtigt war (E. 6.4). Ein berechtigter Vertrauensverlust der Arbeitgeberin ist vor diesem Hintergrund erstellt.

Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin war deshalb nicht notwendig und die Kündigung ist verhältnismässig (E. 6.5). Der Beschwerdegegnerin steht weder eine Entschädigung noch eine Abfindung zu (E. 7). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT ARBEITSZEIT ARBEITSZEITERFASSUNG ARBEITSZEITUNTERSUCHUNG BEWÄHRUNGSFRIST MAHNUNG SPESEN SPESENENTSCHÄDIGUNG VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 3 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2