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VB.2023.00144 • VG ZH VB.2023.00144 KI-generiert

Lawyer Sanctioned for Withdrawing Objection Against Client Instructions

Geschäftsnummer VB.2023.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a lawyer disciplined by a supervisory commission with a fine for violating professional rules, specifically the duty of diligent and conscientious professional practice under Art. 12 lit. a of the Federal Act on Notaries and Lawyers (BGFA), by withdrawing an objection against a criminal penalty order contrary to client instructions. The court reasoned that this professional duty requires a lawyer to obtain proper instructions or, if instructions are unclear or outdated, to inquire with the client, intervening against instructions only in urgent situations by acting according to the client's presumed will. The court upheld the factual finding that the lawyer failed to obtain required authorization for the withdrawal, finding the client's instruction to "fight for an acquittal" superseded the lawyer's unsubstantiated claim of "carte blanche," thus affirming the breach of professional duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | [Die Aufsichtskommission disziplinierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.- aufgrund eines instruktionswidrigen Rückzugs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl.] Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA umfasst mitunter die Pflicht des Anwalts, sich in Bezug auf sein Tätigwerden gehörig instruieren zu lassen und Weisungen der Klientschaft zu beachten. Erweist sich eine Instruktion in Bezug auf eine möglicherweise gebotene Handlung als unklar, unvollständig oder angesichts einer inzwischen veränderten Sachlage als überholt, so hat sich der Anwalt vor weiterem Tätigwerden grundsätzlich bei der Klientschaft nach deren Willen zu erkundigen. Nur wenn sich ein Zuwarten auf ergänzende oder abweichende Instruktionen aufgrund der konkreten Umstände als unmöglich oder nicht tunlich erweist, namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit, ist ein Anwalt befugt, entgegen einer bisherigen Weisung oder ohne Instruktion für die Klientschaft zu handeln, wobei er seine Handlungen diesfalls an deren mutmasslichem Willen auszurichten hat (E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin, welche hinsichtlich des Inhalts der erteilten Instruktionen auf die per E-Mail erfolgte Aufforderung des Verzeigers, "in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen", abstellte und die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Klient ihm anlässlich einer telefonischen Vorbesprechung "Carte blanche" erteilt habe, als nicht erwiesen erachtete, ist angesichts der fehlenden Dokumentation und der zeitlich ungenauen und pauschal anmutenden Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht rechtsverletzend (E. 5). Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch seinen Rückzug der Einsprache ohne Rücksprache mit seinem nicht anwesenden Klienten gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaftenBerufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstiess (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Pflichtverletzung unbefugte Rechtsausübung Rückzug des Rechtsbegehrens strafrechtliche Sanktion Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

The final decision upheld the disciplinary measure for violating the duty of diligent and conscientious professional practice.

Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA

This provision was cited in the section listing the legal norms relevant to the case, although its direct application in the operative part is not specified beyond the main ground.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00144

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · [Die Aufsichtskommission disziplinierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.- aufgrund eines instruktionswidrigen Rückzugs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl.] Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA umfasst mitunter die Pflicht des Anwalts, sich in Bezug auf sein Tätigwerden gehörig instruieren zu lassen und Weisungen der Klientschaft zu beachten.

Erweist sich eine Instruktion in Bezug auf eine möglicherweise gebotene Handlung als unklar, unvollständig oder angesichts einer inzwischen veränderten Sachlage als überholt, so hat sich der Anwalt vor weiterem Tätigwerden grundsätzlich bei der Klientschaft nach deren Willen zu erkundigen. Nur wenn sich ein Zuwarten auf ergänzende oder abweichende Instruktionen aufgrund der konkreten Umstände als unmöglich oder nicht tunlich erweist, namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit, ist ein Anwalt befugt, entgegen einer bisherigen Weisung oder ohne Instruktion für die Klientschaft zu handeln, wobei er seine Handlungen diesfalls an deren mutmasslichem Willen auszurichten hat (E. 3).

Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin, welche hinsichtlich des Inhalts der erteilten Instruktionen auf die per E-Mail erfolgte Aufforderung des Verzeigers, "in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen", abstellte und die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Klient ihm anlässlich einer telefonischen Vorbesprechung "Carte blanche" erteilt habe, als nicht erwiesen erachtete, ist angesichts der fehlenden Dokumentation und der zeitlich ungenauen und pauschal anmutenden Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht rechtsverletzend (E. 5).

Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch seinen Rückzug der Einsprache ohne Rücksprache mit seinem nicht anwesenden Klienten gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstiess (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABMAHNUNGSPFLICHT INSTRUKTION INSTRUKTIONSWIDRIGES HANDELN INTERESSENWAHRNEHMUNG SORGFALTSPFLICHT SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG WEISUNGSGEBUNDEN · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA · Publikationen:

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