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VB.2023.00141 • VG ZH VB.2023.00141 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Residence Permit for Person Whose Naturalization Was Voided

Geschäftsnummer VB.2023.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of a residence permit application by an individual whose prior facilitated naturalization, which followed his renunciation of foreign citizenship, was declared void, resulting in his recognition as a stateless person. The court reasoned that the voiding of the naturalization does not automatically revive a former residence permit, but since the appellant had a right to a settlement permit before the annulment (subject to revocation grounds), the matter proceeded, noting that a significant criminal conviction constituted a revocation ground, and that pending criminal proceedings could be considered for proportionality analysis without waiting for their outcome; furthermore, due to the appellant's stateless status, expulsion was fundamentally precluded, and although no integration efforts were made between his release from prison and rearrest, the overall circumstances still warranted the refusal of a residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ursprünglich Staatsangehöriger Jugoslawiens, wurde 2007 infolge Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Er stellte deswegen ein Gesuch um Entlassung aus der mittlerweile montenegrinischen Staatsbürgerschaft, dem im Januar 2011 entsprochen wurde. Im Juli 2012 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig; 2021 anerkannte es ihn als Staatenlosen. Mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt fest, es werde nach Rechtskraft dieser Verfügung beim SEM seine vorläufige Aufnahme beantragen.] Zulässigkeit des Zurückkommens auf die Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner (E. 4). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung führt nicht automatisch zum Wiederaufleben einer früheren Aufenthaltsbewilligung. Wenn die ausländische Person vor der nichtigen Einbürgerung über die Niederlassungsbewilligung bzw. einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte, bleibt die damit verbundene Stellung aber grundsätzlich – unter Vorbehalt von Widerrufsgründen – erhalten (E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat; drei weitere Strafverfahren sind noch hängig. Das vorliegende Verfahren kann dabei weitergeführt werden, ohne dass abgewartet werden müsste, ob die hier zu beurteilenden älteren strafrechtlichen Verurteilungen bzw. allfälligen Straftaten in den hängigen Strafverfahren bei einem allfälligen Entscheid über die Landesverweisung mitberücksichtigt werden (E. 7.7). Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr nach Montenegro ist hier nicht relevant, sieht doch das Landesrecht bei Verurteilung einer staatenlosen Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe direkt die vorläufige Aufnahme vor (E. 8.4.1). Vielmehr ist in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass der Beschwerdeführeraufgrund seiner spezifischen Rechtsstellung als Staatenloser grundsätzlich nicht aus der Schweiz weggewiesen werden kann (E. 8.4.2). Das 2014 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren kann sodann trotz Unschuldsvermutung im ausländerrechtlichen Verfahren insofern mitberücksichtigt werden, als dem Strafverfahren entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014 keinerlei Integrationsleistungen vollbracht hat, die in der Abwägung zu seinen Gunsten sprächen (E. 8.6.4). In Abwägung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 8.8.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der Einbürgerung Aufenthaltsbewilligungen Bürgerrecht Bewilligungsentzug strafrechtliche Landesverweisung Vorverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is cited as the basis for refusing the residency permit due to a ground for revocation.

Art. 62 Abs. 2 AIG

This provision is cited in relation to the decision to refuse the residency permit.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited in relation to the decision to refuse the residency permit.

Art. 63 Abs. 3 AIG

This provision is cited in relation to the decision to refuse the residency permit.

Art. 83 Abs. 7 AIG

This provision is cited regarding the preliminary admission procedure applicable to stateless persons convicted of long prison sentences.

Art. 83 Abs. 8 AIG

This provision is cited in relation to the preliminary admission procedure.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision is cited in the context of the effect of the annulment of naturalization on prior residence permits.

Art. 42 Abs. 3 AIG

This provision is cited in the context of the effect of the annulment of naturalization on prior residence permits.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is cited, likely related to the status of the person or the procedure.

Art. 31 Abs. 2 AIG

This provision is cited, likely related to the scope or conditions of a residence permit.

Art. 30 Abs. 3 VZAE

This provision is cited, likely related to procedural matters or specific regulations governing residence permits.

§ 4a VRG

This provision is cited as a procedural rule, likely concerning the decision process or judicial review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00141

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ursprünglich Staatsangehöriger Jugoslawiens, wurde 2007 infolge Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Er stellte deswegen ein Gesuch um Entlassung aus der mittlerweile montenegrinischen Staatsbürgerschaft, dem im Januar 2011 entsprochen wurde.

Im Juli 2012 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig; 2021 anerkannte es ihn als Staatenlosen. Mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt fest, es werde nach Rechtskraft dieser Verfügung beim SEM seine vorläufige Aufnahme beantragen.] Zulässigkeit des Zurückkommens auf die Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner (E. 4). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung führt nicht automatisch zum Wiederaufleben einer früheren Aufenthaltsbewilligung.

Wenn die ausländische Person vor der nichtigen Einbürgerung über die Niederlassungsbewilligung bzw. einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte, bleibt die damit verbundene Stellung aber grundsätzlich – unter Vorbehalt von Widerrufsgründen – erhalten (E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat; drei weitere Strafverfahren sind noch hängig. Das vorliegende Verfahren kann dabei weitergeführt werden, ohne dass abgewartet werden müsste, ob die hier zu beurteilenden älteren strafrechtlichen Verurteilungen bzw. allfälligen Straftaten in den hängigen Strafverfahren bei einem allfälligen Entscheid über die Landesverweisung mitberücksichtigt werden (E. 7.7).

Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr nach Montenegro ist hier nicht relevant, sieht doch das Landesrecht bei Verurteilung einer staatenlosen Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe direkt die vorläufige Aufnahme vor (E. 8.4.1). Vielmehr ist in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Rechtsstellung als Staatenloser grundsätzlich nicht aus der Schweiz weggewiesen werden kann (E. 8.4.2). Das 2014 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren kann sodann trotz Unschuldsvermutung im ausländerrechtlichen Verfahren insofern mitberücksichtigt werden, als dem Strafverfahren entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug am 25.

Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014 keinerlei Integrationsleistungen vollbracht hat, die in der Abwägung zu seinen Gunsten sprächen (E. 8.6.4). In Abwägung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 8.8.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · HÄNGIGES STRAFVERFAHREN INTERTEMPORALES RECHT LANDESVERWEISUNG NICHTIGERKLÄRUNG DER EINBÜRGERUNG NICHTIGKEIT DER EINBÜRGERUNG PROZESSÖKONOMIE SISTIERUNG STAATENLOSENÜBEREINKOMMEN STAATENLOSIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 31 Abs. 2 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 42 Abs. 3 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 3 AIG Art. 83 Abs. 7 AIG Art. 83 Abs. 8 AIG Art. 29 Abs. 1 BV § 4a VRG Art. 30 Abs. 3 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2