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VB.2023.00139 • VG ZH VB.2023.00139 KI-generiert

Appeal Granted: Residence Permit for Marriage Preparation Based on Adequate Housing and Future Financial Capacity

Geschäftsnummer VB.2023.00139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the refusal to grant a short-term residence permit for marriage preparation, where the main points of contention were the applicant's financial means and the adequacy of housing under an oral sublease agreement. The court reasoned that to qualify for the permit, the couple must demonstrate sufficient income and adequate housing for the period following the marriage, but minor financial shortfalls are not disqualifying, especially when the future spouse is healthy and willing to work. Finding no evidence that the existing, informally arranged housing would cease to be available, the court deemed the housing requirement met, and determined that the primary applicant's pre-existing debt issues were not relevant grounds to deny spousal admission, ultimately granting the appeal as the other prerequisites for the permit and spousal admission were satisfied, and deemed the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / finanzielle Voraussetzungen und bedarfgerechte Wohnung bei mündlichem Untermietvertrag. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 2.1). Die Zulassungsvorausetzungen sind – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn die (zukünftigen) Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können (E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (E. 3.2). Auch ohne schriftlichen Untermietvertrag bestehen derzeit keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können, womit von einer bedarfsgerechten Wohnung auszugehen ist (E. 3.3). Eine Verweigerung des Ehegattennachzugs rechtfertigt sich grundsätzlich nur, wenn die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat oder ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten unmittelbar anstehen würde und das Nachzugs- bzw. Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre, weshalb vorliegend die Schuldenwirtschaft der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten nicht entscheiderheblich erscheint (E. 3.4). Keine klaren Hinweise auf eine beabsichtigte Scheinehe (E. 3.5) und Erfüllung der übrigen Nachzugs- und Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (E. 4 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde,soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung hinreichendes Einkommen unentgeltliche Rechtspflege Untermiete Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. IV ZGB

This provision is mentioned in the section regarding the mootness of the request for legal aid.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the dispositive section concerning costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00139

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00139 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / finanzielle Voraussetzungen und bedarfgerechte Wohnung bei mündlichem Untermietvertrag. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 2.1).

Die Zulassungsvorausetzungen sind – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn die (zukünftigen) Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können (E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (E. 3.2).

Auch ohne schriftlichen Untermietvertrag bestehen derzeit keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können, womit von einer bedarfsgerechten Wohnung auszugehen ist (E. 3.3). Eine Verweigerung des Ehegattennachzugs rechtfertigt sich grundsätzlich nur, wenn die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat oder ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten unmittelbar anstehen würde und das Nachzugs- bzw. Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre, weshalb vorliegend die Schuldenwirtschaft der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten nicht entscheiderheblich erscheint (E. 3.4).

Keine klaren Hinweise auf eine beabsichtigte Scheinehe (E. 3.5) und Erfüllung der übrigen Nachzugs- und Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (E. 4 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE WOHNUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG DULDUNGSVERFÜGUNG EHEGATTENNACHZUG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN FINANZIELLE MITTEL GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA SCHULDENWIRTSCHAFT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERMIETE · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 14 BV Art. 12 EMRK Art. 7 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA § 8 GebV VGr neu § 16 VRG § 17 Abs. II VRG Art. 31 VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3