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VB.2023.00134 • VG ZH VB.2023.00134 KI-generiert

Belarusian Family Reunification Denial Based on Applicant's Insufficient Financial Sponsorship Due to Dependent's High Pension

Geschäftsnummer VB.2023.00134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants sought the family reunification of their parents or parents-in-law, who were Belarusian nationals, based on the Free Movement of Persons Agreement (FZA), which requires the sponsoring person to provide necessary maintenance for the dependents to cover their basic needs. The court dismissed the appeal because the submitted expense report from the dependents indicated a higher standard of living, not just basic needs, and crucially, the dependents possessed a significantly high pension—exceeding five basic subsistence minimums or nearly three full-time minimum wages—thereby demonstrating they were not financially dependent on the applicants' support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachzug der Eltern bzw. Schwiegereltern | Die Beschwerdeführenden ersuchen um Nachzug ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern (belarussische Staatsangehörige) nach den Bestimmungen des FZA. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nachzug der Eltern nach den Bestimmungen des FZA ist unter anderem, dass die nachziehende Person der nachzuziehenden Person Unterhalt gewährt und dass diese Unterhaltsgewährung zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig ist. Aus der Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient (E. 3.2). Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021 zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen (E. 3.5). Die nachzuziehenden Personen verfügen über eine überdurchschnittlich hohe Rente, die dem Äquivalent von mehr als fünf Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die nachzuziehenden Personen von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden abhängig sind. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Mindestrente finanzielle Unterstützung Lebensstandard Zeitlohn notwendige Verwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 FZA

This provision establishes the general conditions for family reunification under the Free Movement of Persons Agreement, which were at the core of the decision regarding the parents' derivative claim.

Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA

This specific sub-provision, likely concerning the dependency or necessity of maintenance, formed the basis for rejecting the claim due to insufficient proof of need for support.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00134

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nachzug der Eltern bzw. Schwiegereltern · Die Beschwerdeführenden ersuchen um Nachzug ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern (belarussische Staatsangehörige) nach den Bestimmungen des FZA. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nachzug der Eltern nach den Bestimmungen des FZA ist unter anderem, dass die nachziehende Person der nachzuziehenden Person Unterhalt gewährt und dass diese Unterhaltsgewährung zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig ist.

Aus der Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient (E. 3.2). Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021 zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen (E. 3.5). Die nachzuziehenden Personen verfügen über eine überdurchschnittlich hohe Rente, die dem Äquivalent von mehr als fünf Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit entspricht.

Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die nachzuziehenden Personen von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden abhängig sind. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHZUG ZUM KIND UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3