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VB.2023.00133 • VG ZH VB.2023.00133 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Upheld for Excessive Speeding and Prior Record

Geschäftsnummer VB.2023.00133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license due to a serious violation of traffic regulations, specifically exceeding the speed limit by 42 km/h over the posted 80 km/h limit outside of built-up areas, and increased the minimum withdrawal period by two months based on the driver's record. The court rejected the argument that the issuing authority lacked local jurisdiction, reasoning that local competence is generally determined by the residence at the time the authority signals its intent to proceed with the measure, and evidence supported the driver's residence in the jurisdiction at that critical point, meaning the administrative act was not void for jurisdictional error, and the established facts from a binding criminal penalty were correctly used.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug des Führerausweises. Örtliche Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, da er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen sei (E. 3.1). Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar; es besteht vorliegend keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (E. 3.2). Führerausweise werden von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens bleibt die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern. Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten (E. 3.3.2). Den Akten sind ausschliesslich Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Gegenteiliges bringt dieser nicht substanziiert vor, obgleich ihm die diesbezügliche Beweislast obliegen würde (E. 3.3.3). Entsprechend gab denn auch nicht das Strassenverkehrsamt Graubünden, sondern die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie sich für das Verfahren örtlich als zuständig erachtete. Die Entzugsverfügung ist nicht infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben (E. 3.3.4). Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durften die Behörden vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstellen (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführerhat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritten (E. 4.2.2). In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse gesichert gewesen seien, da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (E. 4.2.2). Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten um zwei Monate erhöhen (E. 4.2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Rücknahme der Verwaltungsverfügung Strafregister Kontrollfahrt Kanzleiversehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III SVG

This provision is likely the main basis for the withdrawal of the driving license due to a serious traffic offense, as the dispositive dismisses the appeal against the withdrawal.

Art. 16c Abs. I lit. a SVG

This provision likely relates to the grounds or duration of the license withdrawal, forming part of the basis for the final order.

Art. 16c Abs. II lit. b SVG

This provision likely relates to the grounds or duration of the license withdrawal, forming part of the basis for the final order.

Art. 22 Abs. I SVG

This provision likely relates to the general rules regarding driving licenses, forming part of the basis for the final order.

Art. 32 Abs. I SVG

This provision likely relates to the place where driving licenses are withdrawn, which was a key issue in the appeal.

Art. 90 Abs. II SVG

This provision likely relates to the general principles governing administrative measures in traffic law, forming part of the basis for the final order.

Art. 4a Abs. I lit. b VRV

This provision likely pertains to the definition of the relevant facts (speeding), supporting the decision to maintain the withdrawal.

§ 7 Abs. I VRG

This procedural provision is likely cited because the court ruled on the merits after concluding the local jurisdiction issue was not a ground for nullity.

Art. 23 ZGB

This provision defines residence (Wohnsitz), which was central to the jurisdictional dispute resolved in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00133

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug des Führerausweises. Örtliche Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, da er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen sei (E. 3.1).

Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar; es besteht vorliegend keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (E. 3.2). Führerausweise werden von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens bleibt die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern.

Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten (E. 3.3.2). Den Akten sind ausschliesslich Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Gegenteiliges bringt dieser nicht substanziiert vor, obgleich ihm die diesbezügliche Beweislast obliegen würde (E. 3.3.3). Entsprechend gab denn auch nicht das Strassenverkehrsamt Graubünden, sondern die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie sich für das Verfahren örtlich als zuständig erachtete.

Die Entzugsverfügung ist nicht infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben (E. 3.3.4). Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durften die Behörden vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstellen (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritten (E. 4.2.2). In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse gesichert gewesen seien, da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt.

Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (E. 4.2.2). Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten um zwei Monate erhöhen (E. 4.2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FÜHRERAUSWEISENTZUG GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT MINDESTENTZUGSDAUER NICHTIGKEIT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT PERPETUATIO FORI SACHVERHALTSFESTSTELLUNG WARNUNGSENTZUG WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. b SVG Art. 22 Abs. I SVG Art. 32 Abs. I SVG Art. 90 Abs. II SVG § 7 Abs. I VRG Art. 4a Abs. I lit. b VRV Art. 23 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3