Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00132 • VG ZH VB.2023.00132 KI-generiert

Appeal on Proportionality of Restraining Orders Under Protection from Violence Act

Geschäftsnummer VB.2023.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealing measures under the Protection from Violence Act accepted the continued existence of a threat against their separated spouse but challenged the proportionality of the extended entry and contact bans imposed by the initial court. The court upheld the entry ban restricted to the vicinity of the protected person's residence, reasoning that the continued threat justified restrictions covering the necessary routes for daily life, including shopping and transit, especially given the protected person's role as a single working mother. However, the court partially overturned a second entry ban concerning a specific church community, finding it disproportionate for the appellant because they had established credible ties there for religious needs, while the protected person lacked comparable specific ties to that location.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der Gefährder wendet - zu Recht - nichts ein gegen den Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach ein Fortbestand der Gefährdung der von ihm (dem Gefährder) getrennt lebenden Ehegattin glaubhaft sei. Er hält jedoch die vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Betret- und Kontaktverbote für unverhältnismässig.] Die Berechtigung eines auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Betretverbots ergibt sich bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Der Gefährder hat der gefährdeten Person vorliegend nicht nur in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden und am Bahnhof aufgelauert. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter eines Kleinkinds ist die gefährdete Person darauf angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung erledigen zu können. Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kinds ist Rechnung zu tragen. Die örtliche Festsetzung des Rayonverbots ist vorliegend nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 4.2.1). Die generelle Aussetzung eines Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person zu bestimmten Tageszeiten ist mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich (E. 4.2.2). Ein Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck liegt entgegen der Ansicht des Gefährders nicht vor. Vielmehr hat er die in diesem Zusammenhang angerufenen Bezugspunkte innerhalb des weit von seiner eigenen Wohngemeinde gelegenen Rayons ohne objektiven Grund und erst nach der Trennung von der gefährdeten Person bzw. nach Erlass der Schutzmassnahmen geschaffen (E. 4.2.3). Das Betretverbot am Wohnort ist folglich verhältnismässig (E. 4.2.4). Besondere Bindungen der gefährdeten Person zur vom zweiten Betretverbot erfassten Kirche bzw. Kirchgemeinde sind vorliegend nicht dargetan, während der Gefährder ein gewichtiges Interesse daran glaubhaft macht, dort weiterhin seelsorgerischeBetreuung in Anspruch nehmen und Gottesdienste besuchen zu können. Das zweite Rayonverbot erweist sich deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 4.3). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Abweisung des Gesuchs des Gefährders um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Abschreibung des Gesuchs der gefährdeten Person um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Abweisung des Gesuchs der gefährdeten Person um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Schlagwörter

KI-generiert
Verhältnismässigkeit Eheschutzmassnahmen Einreiseverbot Häusliche Gewalt Notwehr ernsthafte Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2I lit. b GSG

Cited in the section determining the outcome regarding the prohibition orders under the Protection Against Violence Act.

Zus. 10 Abs. I GSG

Cited in the section determining the outcome regarding the protection measures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00132

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223241&W10_KEY=13317020&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Der Gefährder wendet - zu Recht - nichts ein gegen den Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach ein Fortbestand der Gefährdung der von ihm (dem Gefährder) getrennt lebenden Ehegattin glaubhaft sei.

Er hält jedoch die vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Betret- und Kontaktverbote für unverhältnismässig.] Die Berechtigung eines auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Betretverbots ergibt sich bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Der Gefährder hat der gefährdeten Person vorliegend nicht nur in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden und am Bahnhof aufgelauert. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter eines Kleinkinds ist die gefährdete Person darauf angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung erledigen zu können.

Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kinds ist Rechnung zu tragen. Die örtliche Festsetzung des Rayonverbots ist vorliegend nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 4.2.1). Die generelle Aussetzung eines Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person zu bestimmten Tageszeiten ist mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich (E. 4.2.2). Ein Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck liegt entgegen der Ansicht des Gefährders nicht vor.

Vielmehr hat er die in diesem Zusammenhang angerufenen Bezugspunkte innerhalb des weit von seiner eigenen Wohngemeinde gelegenen Rayons ohne objektiven Grund und erst nach der Trennung von der gefährdeten Person bzw. nach Erlass der Schutzmassnahmen geschaffen (E. 4.2.3). Das Betretverbot am Wohnort ist folglich verhältnismässig (E. 4.2.4). Besondere Bindungen der gefährdeten Person zur vom zweiten Betretverbot erfassten Kirche bzw. Kirchgemeinde sind vorliegend nicht dargetan, während der Gefährder ein gewichtiges Interesse daran glaubhaft macht, dort weiterhin seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen und Gottesdienste besuchen zu können.

Das zweite Rayonverbot erweist sich deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 4.3). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Abweisung des Gesuchs des Gefährders um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Abschreibung des Gesuchs der gefährdeten Person um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Abweisung des Gesuchs der gefährdeten Person um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

· --- · Stichworte: · BETRETVEBROT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RAYON RAYONGRÖSSE RAYONVERBOT · Rechtsnormen: · Zus. 10 Abs. I GSG Art. 2I lit. b GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3