Purchase Right Holder Standing and Noise Exception Permit Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the holder of a purchase right, whose ability to exercise the right is conditioned upon the issuance of a final building permit and the completion of a required subdivision, possesses standing to appeal the building permit decision because withholding the appeal would effectively require them to waive their right to appeal in advance. Regarding the merits, the court found that although prior noise assessments suggested substantial exceedances making an exception permit unlikely under federal law, updated noise reports indicating exceedances of 4 dB(A) at night for eleven apartments did not automatically preclude granting a noise protection exception permit; furthermore, the proposed pavilion's size relative to the designated square meant it was no longer a subordinate structure. Consequently, the decision was partially upheld, and the case was remanded to the lower court for further review.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Legitimation einer Kaufrechtsberechtigten; lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; neue Gutachten. Kann die Inhaberin eines Kaufrechts das betreffende Grundstück jederzeit an sich ziehen, ist sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Ist die zeitliche Komponente der Kaufrechtsausübung von Bedingungen abhängig, sind die konkreten Umstände zu betrachten (E. 4.5). Vorliegend setzt die Ausübung des für zehn Jahre eingeräumten Kaufrechts einerseits die bewilligte, aber noch nicht vollzogene Abparzellierung, andererseits eine rechtskräftige Baubewilligung für das abzuparzellierende Grundstück voraus. Gegen die Baubewilligung auf dem betreffenden Grundstück hat die Beschwerdegegnerin und Kaufrechtsinhaberin Rekurs erhoben, der – bei vollständigem Obsiegen – die Verwirklichung der Bedingung zum Zug des Kaufrechts innert vereinbarter Frist fraglich erscheinen liesse. Die Kaufrechtsberechtigte müsste aufgrund dieser Bedingung auf ein Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben auf dem abzuparzellierenden Grundstück verzichten, was im Ergebnis inhaltlich einem vorgängigen Rechtsmittelverzicht gleichkäme, der in öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen wäre (E. 4.6). Das Baurekursgericht ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.7). Massgeblich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist Art. 22 USG als direkt anwendbares, zwingendes Umweltrecht des Bundes. Der Gestaltungsplan vermag Art. 31 Abs. 2 LSV nicht zu derogieren; die Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ist damit nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Vorschriften des Gestaltungsplans stammen aus Zeiten der Lüftungsfensterpraxis, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass die im Verhältnis zu Art. 22 USG schärferen Lärmschutzvorschriften raumplanerisch – und nicht ausschliesslich umwelt- bzw. immissionsschutzrechtlich begründet sind (E. 5.4). Die Erteilung einer Baubewilligung aufgrund eines überwiegenden Interesses bei Überschreitungder Immissionsgrenzwerte, die auch nicht durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten werden können, setzt eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus (E. 6.2 f.). Eine Ausnahmebewilligung fällt jedenfalls dann ausser Betracht, wenn eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, wovon auszugehen ist, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 6.5.1). Die Vorinstanz kam – gestützt auf die vorhandenen Emissionsdaten für Strassenlärm aus dem Jahr 2013 – zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine grosse Zahl von Wohnungen von einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte betroffen sei, weshalb eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht falle. Mit den von der Bauherrin eingereichten aktualisierten Lärmgutachten sind an den Fenstern von elf Wohnungen nachts Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um 4 dB(A) ausgewiesen. Damit sind die Immissionsgrenzwerte nicht derart stark überschritten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein ausser Betracht fallen würde (E. 6.5 f.). Der auf dem Platz vorgesehene Pavillon überstellt rund 1/5 bzw. 1/6 der Fläche des im Gestaltungsplan vorgesehenen Platzes. Mit Blick auf die zentrale Setzung des Pavillons handelt es sich nicht mehr um eine flächenmässig dem Platz untergeordnete Baute (E. 7). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision of federal environmental law is cited as the directly applicable standard governing the noise protection assessment.
This provision concerning the Gestaltungsplan (development plan) is cited in relation to the possibility of granting a noise protection exception permit.
This provision (likely governing the appeal procedure or decision) is cited in the list of legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed here, it is included as it is listed as a legal norm referenced by the court.
This provision (likely part of the Code of Civil Procedure) is cited in the list of legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00128
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation einer Kaufrechtsberechtigten; lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; neue Gutachten. Kann die Inhaberin eines Kaufrechts das betreffende Grundstück jederzeit an sich ziehen, ist sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Ist die zeitliche Komponente der Kaufrechtsausübung von Bedingungen abhängig, sind die konkreten Umstände zu betrachten (E. 4.5).
Vorliegend setzt die Ausübung des für zehn Jahre eingeräumten Kaufrechts einerseits die bewilligte, aber noch nicht vollzogene Abparzellierung, andererseits eine rechtskräftige Baubewilligung für das abzuparzellierende Grundstück voraus. Gegen die Baubewilligung auf dem betreffenden Grundstück hat die Beschwerdegegnerin und Kaufrechtsinhaberin Rekurs erhoben, der – bei vollständigem Obsiegen – die Verwirklichung der Bedingung zum Zug des Kaufrechts innert vereinbarter Frist fraglich erscheinen liesse. Die Kaufrechtsberechtigte müsste aufgrund dieser Bedingung auf ein Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben auf dem abzuparzellierenden Grundstück verzichten, was im Ergebnis inhaltlich einem vorgängigen Rechtsmittelverzicht gleichkäme, der in öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen wäre (E. 4.6).
Das Baurekursgericht ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.7). Massgeblich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist Art. 22 USG als direkt anwendbares, zwingendes Umweltrecht des Bundes. Der Gestaltungsplan vermag Art. 31 Abs. 2 LSV nicht zu derogieren; die Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ist damit nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Vorschriften des Gestaltungsplans stammen aus Zeiten der Lüftungsfensterpraxis, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass die im Verhältnis zu Art. 22 USG schärferen Lärmschutzvorschriften raumplanerisch – und nicht ausschliesslich umwelt- bzw. immissionsschutzrechtlich begründet sind (E. 5.4).
Die Erteilung einer Baubewilligung aufgrund eines überwiegenden Interesses bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, die auch nicht durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten werden können, setzt eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus (E. 6.2 f.). Eine Ausnahmebewilligung fällt jedenfalls dann ausser Betracht, wenn eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, wovon auszugehen ist, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 6.5.1). Die Vorinstanz kam – gestützt auf die vorhandenen Emissionsdaten für Strassenlärm aus dem Jahr 2013 – zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine grosse Zahl von Wohnungen von einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte betroffen sei, weshalb eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht falle.
Mit den von der Bauherrin eingereichten aktualisierten Lärmgutachten sind an den Fenstern von elf Wohnungen nachts Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um 4 dB(A) ausgewiesen. Damit sind die Immissionsgrenzwerte nicht derart stark überschritten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein ausser Betracht fallen würde (E. 6.5 f.). Der auf dem Platz vorgesehene Pavillon überstellt rund 1/5 bzw. 1/6 der Fläche des im Gestaltungsplan vorgesehenen Platzes. Mit Blick auf die zentrale Setzung des Pavillons handelt es sich nicht mehr um eine flächenmässig dem Platz untergeordnete Baute (E. 7).
Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSBESCHWERDE AUSNAHMEBEWILLIGUNG GUTACHTEN KAUFRECHT KAUFRECHTSVERTRAG LÄRMEMPFINDLICHKEITSSTUFE LÄRMGUTACHTEN LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN RECHTSMITTELVERZICHT VEREINIGUNG VON VERFAHREN WESENTLICHE ÜBERSCHREITUNG · Rechtsnormen: · Art. 82 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 49 Abs. I BV Art. 50 Abs. I BV Art. 74 Abs. I BV Art. 85 KV Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 36 Abs. II LSV Art. 39 Abs. I LSV Art. 43 LSV § 338a PBG Art. 1 Abs. II lit. abis RPG Art. 3 Abs. III lit. abis RPG Art. 8a Abs. I lit. c RPG Art. 15 USG Art. 22 USG Art. 22 Abs. I USG Art. 22 Abs. II USG Art. 24 USG Art. 24 Abs. II USG Art. 65 Abs. II USG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. I VRG § 21 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG § 49 VRG § 52 Abs. II VRG § 63 Abs. II VRG § 71 VRG § 125 lit. c ZPO · Publikationen:
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