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VB.2023.00125 • VG ZH VB.2023.00125 KI-generiert

Parents v. Canton: Funding for Out-of-Canton Sports School

Geschäftsnummer VB.2023.00125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request by parents for the canton to cover the costs of their daughter, born in 2008 and holding a regional talent card for alpine skiing, attending an out-of-canton sports secondary school, noting that while generally such schools are not for compulsory education students, the canton participates in an inter-cantonal agreement that allows access to external specialized schools provided the cantonal authority grants prior cost approval based on specific criteria. The court ruled in favor of the parents, reasoning that the criteria for cost approval—namely the lack of an equivalent cantonal alternative and the accessibility of the external option—were met because the travel time required for the student to attend a cantonal talent school would be unreasonable for a sixteen-year-old, meaning the local options were not equivalent, and thus the prior administrative bodies had exceeded their discretionary margin by concluding otherwise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | [Die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 1. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; im Frühjahr ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Die Reisewege, die die Tochter der Beschwerdeführenden im Fall des Besuchs einer kantonalen Talentschule wöchentlich zurücklegen müsste, sind für eine 16-jährige Schülerin unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als gleichwertig erscheinen. Gelangen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung namentlich der fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig zum gegenteiligen Schluss,überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen (E. 3.4.3 f.). Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme durch den Kanton unstreitig erfüllt sind, ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die strittige Kostengutsprache zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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schulergänzende Betreuung Verwaltungskosten elterlicher Konflikt Schulgeldbeitrag Privatschule Gebietskörperschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

The court found that the criteria used by the authority were consistent with the practice of the Federal Supreme Court regarding this article.

Art. 62 Abs. 2 BV

The court found that the criteria used by the authority were consistent with the practice of the Federal Supreme Court regarding this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00125

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00125 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung · [Die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 1. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; im Frühjahr ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2).

Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4).

Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Die Reisewege, die die Tochter der Beschwerdeführenden im Fall des Besuchs einer kantonalen Talentschule wöchentlich zurücklegen müsste, sind für eine 16-jährige Schülerin unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als gleichwertig erscheinen.

Gelangen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung namentlich der fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig zum gegenteiligen Schluss, überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen (E. 3.4.3 f.). Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme durch den Kanton unstreitig erfüllt sind, ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die strittige Kostengutsprache zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSERKANTONALE SCHULUNG BEGABTENFÖRDERUNG ERMESSENSSPIELRAUM ERREICHBARKEIT GLEICHWERTIGKEIT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KONKORDAT LEGALITÄTSPRINZIP PRAXISÄNDERUNG SCHULKOSTEN SPORTSCHULE SPORTTALENT TALENTSCHULE · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2