Residence Permit Extension Denial Upheld Due to Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal seeking the extension of a residence permit, finding that the appellant continued to meet the statutory ground for withdrawal due to dependency on social assistance, the extent and duration of which were deemed significant and blameworthy, especially considering repeated warnings, criminal activity, and an unachievable prospect of self-sufficiency despite health issues. The court reasoned that the public interest in denying the extension outweighed the appellant's long period of residence and limited integration, as concerns regarding potential persecution in the home country were not credible and necessary medical care could be provided there, thereby upholding the denial of the permit extension as proportionate under constitutional and conventional standards.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang). | Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Bindungswirkung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Rückweiseentscheids (E. 1.2). Auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt weiterhin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung: Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist. Sodann ist der bisherige Bezug nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung von deren gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme vorwerfbar und eine Ablösung nicht absehbar. Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen bzw. Ermahnungen, deren wiederholte Straffälligkeit und deren Verschuldungssituation (E. 4). Die lange Aufenthaltsdauer und der (unzureichende) Integrationsgrad der Beschwerdeführerin vermögen das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht massgeblich aufzuwiegen (E. 5.1 und 5.2). Die Beziehung zu ihrem kognitiv leicht eingeschränkten, erwachsenen Sohn kann auch über die Distanz gepflegt werden (E. 5.3.). Eine Verfolgungssituation in ihrer israelischen Heimat aufgrund ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen erscheint unglaubhaft und die medizinische Versorgung und Betreuung der verbeiständeten Beschwerdeführerin ist auch in Israel möglich, soweit eine solche überhaupt noch erforderlich sein wird (E. 5.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben verhältnismässig (E. 5.5). Verneinung eines schwerwiegenden Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung derKosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Rechtsmittelbelehrung (E. 7-9). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant still meets the ground for withdrawal of the residence permit (dependency on social assistance).
The decision orders the standard regulation of costs and compensation consequences.
The request for free legal aid was denied due to the obvious futility of the claims and appeals.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00123
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223170&W10_KEY=13317021&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang). · Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Bindungswirkung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Rückweiseentscheids (E. 1.2). Auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2).
Die Beschwerdeführerin erfüllt weiterhin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung: Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist. Sodann ist der bisherige Bezug nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung von deren gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme vorwerfbar und eine Ablösung nicht absehbar.
Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen bzw. Ermahnungen, deren wiederholte Straffälligkeit und deren Verschuldungssituation (E. 4). Die lange Aufenthaltsdauer und der (unzureichende) Integrationsgrad der Beschwerdeführerin vermögen das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht massgeblich aufzuwiegen (E. 5.1 und 5.2). Die Beziehung zu ihrem kognitiv leicht eingeschränkten, erwachsenen Sohn kann auch über die Distanz gepflegt werden (E. 5.3.). Eine Verfolgungssituation in ihrer israelischen Heimat aufgrund ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen erscheint unglaubhaft und die medizinische Versorgung und Betreuung der verbeiständeten Beschwerdeführerin ist auch in Israel möglich, soweit eine solche überhaupt noch erforderlich sein wird (E. 5.4).
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben verhältnismässig (E. 5.5). Verneinung eines schwerwiegenden Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Rechtsmittelbelehrung (E. 7-9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEHINDERTES KIND BEISTAND BEISTANDSCHAFT BINDUNG AN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID BINDUNGSWIRKUNG ISRAEL LADENDIEBSTÄHLE LIBANON MEDIZINISCHE VERSORGUNG RECHTSSTAAT REINTEGRATION RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3