Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00122 • VG ZH VB.2023.00122 KI-generiert

Appeal Regarding Residency Permit Denial Due to Insufficient Hardship Claim Post-Divorce

Geschäftsnummer VB.2023.00122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the extension of a residency permit for a foreign national whose marriage to a national had lasted less than three years before divorce, requiring a determination of a subsequent hardship case. The appellant argued that returning to her home country posed a threat to her reintegration due to stigmatization as a divorced woman, but the court found that the appellant's claims were too general and failed to substantiate how the lower authority's reasoning was unlawful or how her personal, professional, and family reintegration in her home country was specifically endangered. Given that the appellant had spent her entire life in her home country and remained closely connected to its language and societal structures, the court concluded that reintegration was likely achievable even without familial support, thus denying the existence of a subsequent hardship case and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Beschwerdeführerin lebte nur wenige Monate mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen und liess sich kurz darauf scheiden. Sie macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der Scheidung gefährdet sei.] Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gelebt wurde, weshalb lediglich zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E.2.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Indem sich die Beschwerdeführerin lediglich auf pauschale Hinweise beschränkt, vermag sie nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen. Auch lassen sich keine substanziierten Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung in Indien ausmachen. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist mit ihrer Heimat immer noch eng verbunden. Sie hat ihr ganzes Leben in ihrer Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien dürfte damit auch ohne die Unterstützung ihrer Familie gelingen. Ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 2.2.2 ff.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
schwerer Härtefall ausländische Staatsangehörige rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Scheidungsverfahren Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 AIG
· --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE PROBLEME STIGMATISIERUNG VERSTOSSUNG WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art.
Art. 50 Abs. 1 AIG
42 AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
This provision, concerning the granting of a residence permit after divorce, was used to assess whether a post-marital hardship case existed, which determined the final outcome.
Art. 50 Abs. 2 AIG
b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art.
Art. 50 Zus
Art. 8 EMRK
a AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 65 BStPra/ZH
This procedural rule was applied to decide on the costs of the proceedings.
Art. 62 Abs. 1 BStPra/ZH
This procedural rule was applied to rule on the distribution of court costs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision, concerning the granting of a residence permit after divorce, was used to assess whether a post-marital hardship case existed, which determined the final outcome.

Art. 65 BStPra/ZH

This procedural rule was applied to decide on the costs of the proceedings.

Art. 62 Abs. 1 BStPra/ZH

This procedural rule was applied to rule on the distribution of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00122

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223199&W10_KEY=13317021&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.06.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Beschwerdeführerin lebte nur wenige Monate mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen und liess sich kurz darauf scheiden.

Sie macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der Scheidung gefährdet sei.] Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gelebt wurde, weshalb lediglich zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E.2.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Indem sich die Beschwerdeführerin lediglich auf pauschale Hinweise beschränkt, vermag sie nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen.

Auch lassen sich keine substanziierten Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung in Indien ausmachen. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist mit ihrer Heimat immer noch eng verbunden. Sie hat ihr ganzes Leben in ihrer Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien dürfte damit auch ohne die Unterstützung ihrer Familie gelingen.

Ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 2.2.2 ff.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE PROBLEME STIGMATISIERUNG VERSTOSSUNG WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 50 Zus. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3