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VB.2023.00121 • VG ZH VB.2023.00121 KI-generiert

Recovery of Social Assistance Benefits Based on Undeclared Taxi Income

Geschäftsnummer VB.2023.00121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned the recovery of social assistance benefits paid unduly, based on the appellant's undeclared income as a self-employed taxi driver between September 20, 2012, and April 8, 2015. The court determined that evidence, including taxi permit records and trip recorder data, supported the presumption that the appellant was active as a taxi driver in 2012 and 2013, a presumption the appellant failed to rebut. For calculating the income, the court upheld the administrative practice of estimating taxable turnover based on a rate per kilometer, but considered the lower court's additional allowance for private kilometers (7,068 km annually) as a reasonable compensation for operating costs, validating the method as a proper exercise of discretion. Consequently, the calculated undeclared net income from September 20, 2012, to January 31, 2014, amounted to CHF 45,459.36, leading to a partial allowance of the appeal concerning the cost allocation, but confirming the overall repayment obligation of CHF 48,371.51.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Streitgegenstand ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 26 lit. a SHG (E. I, E. 2.2). Im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 als selbständiger Taxifahrer arbeitete und bejahendenfalls, welche Einnahmen er dabei erzielte (vgl. E. 4.1). Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts begründet dies keine Beweislastumkehr (E. 2.3). Aufgrund eines Polis-Eintrags (E. 5.2, E. 6.1.1), des IK-Auszugs (E.5.3, E. 6.1.2), der Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie der weiterhin aufrechterhaltenen Taxibewilligung und des weiterhin eingebauten Fahrtenschreibers (E. 5.1, E. 5.5, E. 6.1.3) besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war (E. 6.1.4). Die Beschwerdeführenden vermögen keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten (E. 6.1.5). Ab Februar 2014 kann indes mangels entsprechender Indizien nicht mehr von einer Chauffeurtätigkeit ausgegangen werden (E. 6.3). Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der ESTV zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt und ein Durchschnittseinkommen pro gefahrenen Kilometer von Fr. 2.04 angenommen (E. 7.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten - insbesondere auch private Fahrten - mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1 bei derHochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig, nachdem die behaupteten Reisen und Ausflüge etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen Betriebskosten in der Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km x 2.04 Fr./km) gleich. Dieser Betrag erscheint als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen, der Boden entzogen. Mit ihrer Berechnungsweise übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus (E. 7.4.2). Es resultieren nach Anpassung der vorinstanzlichen Berechnungsweise auf den kürzeren nun erstellten Zeitraum vom 20. September 2012 bis 31. Januar 2014 als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36, welche von den Beschwerdeführenden nicht deklariert wurden und gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind (E. 7.5). Zusammen mit weiteren Rückerstattungsbeträgen (E. 3) besteht insgesamt eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 48'371.51 (E. 8). Teilweise Gutheissung, ausgangsgemässe Kostenauflage: Beschwerdeführende sieben Zehntel, Beschwerdegegnerin drei Zehntel.

Schlagwörter

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unversteuertes Einkommen Rückforderung von Sozialhilfe Sozialzulage Reineinkommen steuerpflichtiges Einkommen Kostenrückforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision was the legal basis used to order the repayment of undeclared social assistance benefits.

Art. 66 Abs. 1 (implied by context/standard practice in case of partial success)

This provision (or its equivalent regarding costs) was applied for the apportioned cost allocation in the final order (seven-tenths for the appellant, three-tenths for the respondent).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00121

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Streitgegenstand ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 26 lit. a SHG (E. I, E. 2.2). Im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 als selbständiger Taxifahrer arbeitete und bejahendenfalls, welche Einnahmen er dabei erzielte (vgl. E. 4.1).

Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts begründet dies keine Beweislastumkehr (E. 2.3). Aufgrund eines Polis-Eintrags (E. 5.2, E. 6.1.1), des IK-Auszugs (E.5.3, E. 6.1.2), der Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie der weiterhin aufrechterhaltenen Taxibewilligung und des weiterhin eingebauten Fahrtenschreibers (E. 5.1, E. 5.5, E. 6.1.3) besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war (E. 6.1.4).

Die Beschwerdeführenden vermögen keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten (E. 6.1.5). Ab Februar 2014 kann indes mangels entsprechender Indizien nicht mehr von einer Chauffeurtätigkeit ausgegangen werden (E. 6.3). Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der ESTV zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt und ein Durchschnittseinkommen pro gefahrenen Kilometer von Fr. 2.04 angenommen (E. 7.2).

Es ist nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten - insbesondere auch private Fahrten - mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1 bei der Hochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig, nachdem die behaupteten Reisen und Ausflüge etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu beanstanden:

Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen Betriebskosten in der Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km x 2.04 Fr./km) gleich. Dieser Betrag erscheint als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen, der Boden entzogen. Mit ihrer Berechnungsweise übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus (E. 7.4.2). Es resultieren nach Anpassung der vorinstanzlichen Berechnungsweise auf den kürzeren nun erstellten Zeitraum vom 20.

September 2012 bis 31. Januar 2014 als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36, welche von den Beschwerdeführenden nicht deklariert wurden und gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind (E. 7.5). Zusammen mit weiteren Rückerstattungsbeträgen (E.

3) besteht insgesamt eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 48'371.51 (E. 8). Teilweise Gutheissung, ausgangsgemässe Kostenauflage: Beschwerdeführende sieben Zehntel, Beschwerdegegnerin drei Zehntel. · --- · Stichworte: · BERECHNUNGSMETHODE BEWEISLAST BEWEISWÜRDIGUNG ERMESSEN ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSÜBERPRÜFUNG HOCHRECHNUNG KILOMETERPAUSCHALE RC 11 FÜRSORGE/SOZIALHILFE/JUGENDHILFE RÜCKERSTATTUNG TAXIFAHRER UMSATZ UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERMUTUNG VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV § 20 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3