School District Liable for Child's Private School Costs Due to Inaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a lower court's decision requiring a school district to cover the costs of a child's private school education from June 2022 to mid-July 2023. The court reasoned that the school district's prolonged inaction, despite the child's clear special educational needs and documented absences due to health issues, rendered the private schooling essential. This was particularly relevant given the child's prior history of school absence and a previous period in private school funded by parents, which had resulted in educational deficits. The court found that the parents' decision to enroll their child in private school was a necessary measure due to the school district's failure to act.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme Privatschule | [Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des Sohns der Beschwerdegegnerschaft an einer von dieser frei gewählten Privatschule für die Zeit ab 1. Juni 2022 bis Mitte Juli 2023, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 4.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz des offenkundigen besonderen Bildungsbedarfs des Sohns der Beschwerdegegnerschaft und dessen gesundheitsbedingten Ausbleibens vom Unterricht monatelang untätig blieb. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Knabe schon einmal während mehrerer Wochen nicht zur Schule gegangen war und danach während eines ganzen Schuljahrs im Sinn einer Notlösung auf Kosten der Eltern eine Privatschule besucht hatte, was gemäss der Beschwerdegegnerschaft dazu führte, dass er heute empfindliche Bildungslücken aufweist (zum Ganzen E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision, likely related to the obligation to cover costs for necessary educational measures.
Cited as a constitutional basis, likely related to the right to education or child welfare.
Cited as a constitutional basis, likely related to the right to education or child welfare.
Cited as a constitutional basis, likely related to the right to education or child welfare.
Cited as a legal provision, likely related to the responsibilities of authorities in providing education or support.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00119
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme Privatschule · [Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des Sohns der Beschwerdegegnerschaft an einer von dieser frei gewählten Privatschule für die Zeit ab 1. Juni 2022 bis Mitte Juli 2023, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 4.4).
Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz des offenkundigen besonderen Bildungsbedarfs des Sohns der Beschwerdegegnerschaft und dessen gesundheitsbedingten Ausbleibens vom Unterricht monatelang untätig blieb. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Knabe schon einmal während mehrerer Wochen nicht zur Schule gegangen war und danach während eines ganzen Schuljahrs im Sinn einer Notlösung auf Kosten der Eltern eine Privatschule besucht hatte, was gemäss der Beschwerdegegnerschaft dazu führte, dass er heute empfindliche Bildungslücken aufweist (zum Ganzen E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSENTISMUS EIGENMÄCHTIGER SCHULWECHSEL GRUNDSCHULUNTERRICHT KINDESWOHL KINDSWOHLGEFÄHRDUNG KOSTENÜBERNAHME MOBBING PRIVATSCHULBESUCH SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE · Rechtsnormen: · Art. 10 BehiG Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV § 33 Abs. 1 VSG § 35 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2